
Betriebe, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen, müssen neue Auflagen erfüllen. Ab dem 4. Juli 2009 sind Zertifizierungen für Betriebe und Sachkundebescheinigungen für Mitarbeiter verpflichtend vorgeschrieben.
Die Regelung betrifft Betriebe, die ortsfeste Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme installieren, warten oder Instand halten, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
Rechtliche Grundlage ist die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, die sogenannte F-Gase-Verordnung, ergänzt. Geregelt werden der Umgang mit den in Anhang I der F-Gase-Verordnung genannten Gase, wie Schwefelhexafluorid (SF6), bestimmte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perflourierte Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie Zubereitungen mit mindestens einem dieser Stoffe.
Im Zusammenhang mit den in der Verordnung genannten Gasen dürfen folgende Tätigkeiten nur noch ausgeübt werden, wenn eine Sachkundebescheinigung vorliegt:
1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel
enthalten,
3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Ob eine Nachweispflicht vorliegt, ist im Einzelfall nicht immer einfach zu bestimmen. Zudem gibt es Ausnahmeregelungen. Jeder Betrieb sollte daher genau prüfen, ob er und sein Personal überhaupt unter den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung fallen.
Welche Tätigkeiten jeweils genau innerhalb der aufgeführten Tätigkeiten 1. bis 5. einer Sachkundebescheinigung bedürfen, ist in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, 304/2008, 305/2008, 306/2008 und 307/2008 geregelt.
Für die Betriebszertifizierung nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig. Betriebe aus den Landkreisen Tübingen, Reutlingen, Zollernalb und Sigmaringen wenden sich an das Regierungspräsidium Tübingen, Betriebe aus dem Landkreis Freudenstadt an das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 57, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, Telefon 07071 757-0
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 57, 76247 Karlsruhe, Telefon 0721 926-0
Personen, die bereits vor dem 04. Juli 2008 die entsprechenden Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Feuerlöschern sowie Hochspannungsschaltanlagen ausgeübt haben, müssen nach dem 04. Juli 2009 im Besitz einer Sachkundebescheinigung sein.
Wer allerdings Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführt und bis zum 4. Juli 2009 noch keine Sachkundeprüfung ablegen konnte, kann eine vorläufige Sachkundebescheinigung beantragen. Dieser Nachweis wird von der Handwerkskammer ausgestellt. Vorläufige Bescheinigungen für diese Tätigkeiten sind bis maximal 4. Juli 2011 gültig.
Personen, die Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern durchführen und noch keine Sachkundeprüfung ablegen konnten, benötigen ebenfalls eine vorläufige Sachkundebescheinigung. Diese gilt dann bis maximal 4. Juli 2010.
Personen, die Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen durchführen und bereits vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen gesammelt haben, müssen die Sachkundebescheinigung erst ab 4. Juli 2010 vorlegen.
Um sicherzustellen, dass Ihr Betrieb keine Nachteile hat, empfehlen wir Ihnen - soweit noch nicht geschehen - so schnell wie möglich eine Übergangsbescheinigung bei uns zu beantragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sachkundelehrgänge für die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Wir können die Übergangsbescheinigung ausstellen, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter über eine Qualifizierung im Bereich Kälteanlagen, Kältekreisläufe allgemein und Klimaanlagen verfügen. Zusätzlich müssen Sie bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten an solchen Anlagen ausgeführt haben.
Bitte beachten Sie: Fügen Sie Ihrem Antrag auf vorläufige Sachkundebescheinigung immer auch die Erklärung bei, dass die oben genannten Tätigkeiten bereits vor diesem Stichtag ausgeführt wurden. Die beiden Formulare finden Sie im folgenden Abschnitt "Service".
Zusammen mit der vorläufigen Sachkundebescheinigung erhalten Sie dann den Antrag zur Erteilung des Betriebszertifikats nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden muss.
Formulare
Antrag „Vorläufige Sachkundebescheinigung“
Unternehmererklärung über ausgeübte Tätigkeiten - Anlage zum Antrag auf vorläufige Sachkundebescheinigung
Zuordnungsschlüssel zur Sachkundenachweis-Kategorie - Geräteliste
Antrag zur Zertifizierung von Betrieben nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung - Link zur Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Rechtliche Grundlagen
Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008
Verordnung (EG) 842/2006 F-Gase-Verordnung
Verordnungen (EG) - MIndestanforderungen an Betriebe und Mitarbeiter in einzelnen Tätigkeitsbereichen
303/2008 Kälteanlagen, Klimaanlage und Wärmepumpen
304/2008 Brandschutzsysteme und Feuerlöscher
305/2008 Hochspannungsschaltanlagen
306/2008 Rückgewinnung von Lösungsmitteln
307/2008 Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Link
Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks
Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Brigitte Rilling, Umwelt und Energie, Telefon 07121 2412-143, E-Mail
brigitte.rilling(at)hwk-reutlingen.de.