Bildungsakademien

Berufe des Handwerks

Die Gliederung der Handwerksberufe
Die neue Handwerksordnung ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die entsprechenden Neuregelungen waren nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat am 29. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Bei der Novellierung des Handwerksrechts handelt es sich im einzelnen um das "Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften" und um das "Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen", die sogenannte große und kleine Novelle der Handwerksordnung (HwO).

Anlagen A, B1 und B2
Die Anlagen A und B zur Handwerksordnung werden neu strukturiert. In der Anlage A verbleiben 41 zulassungspflichtige Handwerke.

Die Anlage B zur Handwerksordnung wird ebenfalls neu strukturiert und geteilt. Die neue Anlage B1 nimmt diejenigen bisherigen Handwerke der Anlage A auf, die den Meisterbrief nicht mehr zwingend als Voraussetzung für die Selbständigkeit erfordern. Sie werden künftig als zulassungsfreie Handwerke bezeichnet.

In diesen Gewerben ist der Meisterbrief als fakultatives Qualitätssiegel vorgesehen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung - etwa das Meisterbafög - gelten für die Bereiche A und B1 gleichermaßen. Das bisherige handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B - geht zukünftig in der Anlage B2 auf.

Die Zuordnung der Berufe zur Anlage A der Handwerksordnung werden künftig nicht nur auf der Basis eines Kriteriums "Gefahrgeneigtheit" vorgenommen, sondern gleichberechtigt auch auf der Basis des Kriteriums "Ausbildungsleistung".

Dies stellt vor allem auch eine Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Ausbildungsleistung des Handwerks dar, die mit einer Quote von rund 10 Prozent (Auszubildende bezogen auf Erwerbstätige im Handwerk) fast drei mal so hoch liegt, wie in der übrigen Wirtschaft.

Begriffserläuterung
Anlage A
, zulassungspflichtige Handwerke: Die Meisterprüfung, Ingenieur- oder Techniker-Prüfung oder eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung ist erforderlich.

Anlage B 1, zulassungsfreie Handwerke: Es ist kein Befähigungsnachweis mehr erforderlich (allerdings ist die Ablegung der Meisterprüfung fakultativ, also freiwillig, als Qualitätssiegel möglich).

Anlage B 2, handwerksähnliche Gewerke: Es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.

Eine Zusammenstellung aller Handwerksberufe finden Sie hier als pdf-Dokument.

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