Handwerksrolle
Die Voraussetzungen zum Führen eines Handwerksbetriebes
Eine wichtige Aufgabe der Handwerkskammer ist die Führung der Handwerksrolle. Die Handwerksordnung (HwO) - ein Bundesgesetz - regelt umfassend und abschließend, wer sich selbstständig in einem Handwerksberuf oder mit wesentlichen Teiltätigkeiten eines Handwerks, die nicht kurzfristig erlernbar sind, selbstständig machen kann. Die Handwerksordnung wurde zuletzt zum 1. Januar 2004 geändert.
Einige wichtige Vorschriften der Handwerksordnung:
Erst mit der vollzogenen Eintragung in die Handwerksrolle ist ein Betrieb berechtigt, selbstständig und auf eigene Rechnung ein Handwerk oder wesentliche Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks auszuüben (das gilt übrigens für jede Rechtsform).
Es darf nur das Handwerk betrieben werden, für das auch eine Eintragung in der Handwerksrolle vorhanden ist. Werden mehrere Handwerke gleichzeitig betrieben, so muss für alle ausgeübten Handwerke eine Eintragung in der Handwerksrolle bestehen. Eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch für so genannte Lohn- und Zulieferbetriebe, Rentenbezieher und Personen, die zusätzlich zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis nebenberuflich ein Handwerk betreiben.
Auch Subunternehmer, die nur im Auftrag anderer Gewerbetreibender tätig sind, unterliegen den Vorschriften der Handwerksordnung, da in der Regel alle Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit gegeben sind.
In die Handwerksrolle kann als Gewerbetreibender eingetragen werden, wer die Meisterprüfung im auszuübenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandt erklärten Handwerk bestanden hat oder einen Betriebsleiter mit einer anerkannten Meisterprüfung beschäftigt.
Ausnahmen gibt es für den folgenden Personenkreis:
- In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen oder von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, der dem Studien- oder dem Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
- Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche deutsche staatliche oder staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
- Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden.
- Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen vorliegen, trifft die Handwerkskammer. Auf Antrag kann die Handwerkskammer bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes eine befristete oder unbefristete Ausnahmebewilligung, eventuell auch beschränkt auf eine Teiltätigkeit, erteilen.
- Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist in der Regel noch bei einer Sachkundeprüfung meisterliches Können nachzuweisen.
- Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Gesundheitshandwerken und dem Schornsteinfeger - Handwerk, erhält, wer eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Im Einzelfall können die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachgewiesen werden.
Bei einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG) muss entweder ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein angestellter Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.Bei einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft, GmbH & Co. KG) verlangt die HWO einen Betriebsleiter, dessen Ausbildung für die Eintragung anerkannt ist.
Begriffserläuterung
Anlage A, zulassungspflichtige Handwerke: Die Meisterprüfung, eine sonstige anerkannte Ingenieur-, Techniker- oder Industriemeisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung ist erforderlich.
Anlage B 1, zulassungsfreie Handwerke: Es ist kein Befähigungsnachweis mehr erforderlich (allerdings ist die Ablegung der Meisterprüfung fakultativ, also freiwillig, als Qualitätssiegel möglich).
Anlage B 2, handwerksähnliche Gewerke: Es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
Eine vollständige Liste aller Handwerke (Anlage A, B1 und B2) finden Sie hier als pdf-Dokument.
Ein unberechtigt geführter Handwerksbetrieb kann geschlossen werden. Weiterhin können Bußgeldverfahren durch das zuständige Landratsamt/zuständige Stadtverwaltung durchgeführt werden, wenn ohne Eintragung in der Handwerksrolle ein Handwerksbetrieb geführt wird. Zulassungsfreie Handwerke können ohne Nachweis einer Meisterprüfung oder einer Ausnahmebewilligung eingetragen werden.
Weiterhin greift hier auch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, kann mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro bestraft werden.


