Arbeitsvertrag: Das neue Nachweisgesetz


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Pflichtangaben in Arbeitsverträgen ab 1. August 2022

Laut dem Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbedingungen – in der Regel in einem Arbeitsvertrag – schriftlich fixieren, unterschreiben und ihren Arbeitnehmern aushändigen. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, tritt am 1. August 2022 eine Neufassung in Kraft. Die bisherigen Pflichtangaben werden darin erweitert bzw. müssen konkreter dargestellt werden.

Arbeitgeber haben die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses – je nach Bedeutung - am ersten Tag der Arbeitsleistung, am 7. Kalendertag oder spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ein Nachweis in elektronischer Form ist nicht erlaubt.

Was bedeutet das für Berufsausbildungsverträge?

Die Umsetzung der EU-Richtlinie wirkt sich auch auf Ausbildungsverträge aus. Diese müssen ebenfalls einige Pflichtangaben enthalten und damit neu ausgestaltet werden. Der Vertrag muss nach dem Abschluss, aber spätestens mit Ausbildungsbeginn ausgehändigt werden. Die elektronische Form ist nicht erlaubt.

Eine Zusammenfassung der Vorgaben finden Sie weiter unten.

Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

Schriftlich festgehalten sein müssen die folgenden Angaben (die neuen Pflichtangaben sind fett hervorgehoben):

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag: das Enddatum oder die geplante Dauer der Beschäftigung
  • Dauer der Probezeit (falls vereinbart)
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu; die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können (falls vereinbart).
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts: dazu gehört die Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung.
  • Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (falls vereinbart)
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (falls vereinbart): die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden; der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist; die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.
  • vereinbarter Anspruch auf eine Fortbildung
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Bedingungen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Dazu gehören die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird.
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Was tun bei bestehenden Verträgen?

Die neuen Vorschriften gelten für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 neu vereinbart werden. Bestehende schriftliche Arbeitsverträge müssen nicht automatisch geändert werden, sondern nur auf Verlangen des Arbeitnehmers.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Neufassung seines Vertrags einfordert, muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen für die besonders wichtigen Angaben eine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Innerhalb eines Monats muss der gesamte Arbeitsvertrag überarbeitet sein.

Verstöße werden geahndet

Wenn der Arbeitgeber die Regelungen nicht einhält, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro belegt werden kann.

Musterverträge der Handwerkskammern

Die Arbeitsvertragsmuster der baden-württembergischen Handwerkskammern sind an die neuen Vorschriften angepasst.

 BWHT-Arbeitsvertragmuster

Was ändert sich bei Ausbildungsverträgen?

Mit der Umsetzung der Nachweisrichtlinie verbunden sind auch Neuregelungen für die Ausgestaltung von Berufsausbildungsverträgen. Künftig haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mindestens folgende wesentliche Vertragsinhalte schriftlich niederzulegen.

Folgende Angaben müssen nun als Bestandteil des Ausbildungsvertrages aufgenommen werden (Neuregelungen sind fett gekennzeichnet):

  • Vertragsparteien: Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
  • Art und Gliederung der Berufsausbildung: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsstätte: Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Ausbildungsvergütung: Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  • Überstunden: Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Kündigung: Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • Kollektivverträge: ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  • Ausbildungsnachweis: Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 S. 2 Nr. 7 BBiG.

Wie bei Arbeitsverträgen ist auch hier die Niederlegung der wesentlichen Vertragsinhalte in elektronischer Form ausgeschlossen.

Ansprechpartner

Laib, Diana

07121 2412-269

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232