Ferienjobs - Checkliste für Betriebe


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Das müssen Sie bei Ferienjobs beachten

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Auch Handwerksbetriebe können mit Ferienjobbern personelle Engpässe überbrücken oder sogar zukünftige Auszubildende ausfindig machen. Doch es gibt einige Regeln zu beachten (Stand: April 2024).

Mindestalter

Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen – allerdings nur in geringem Umfang – als Ferienjobber eingesetzt werden. Hingegen können Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die vollzeitschulpflichtig sind, mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

Arbeitszeiten

In dieser Zeit dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche von 6 bis 20 Uhr für maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Ausnahmen gelten beispielsweise für 16- und 17-jährige, die einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien haben. 13- oder 14-jährige Kinder dürfen maximal zwei Stunden am Tag und nicht nach 18 Uhr mit leichter und für diese Kinder geeigneter Arbeit betraut werden (zum Beispiel: Zeitungen austragen, Baby- oder Hundesitting).

Ruhepausen

Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss dem Jobber eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Arbeitsschutz

Besonders wichtig ist die Sicherheitsunterweisung vor Arbeitsbeginn. Gefährliche und schwere Arbeiten sind verboten. Darunter fallen beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, der Umgang mit schädlichen Stoffen und auch Arbeiten im Akkord.

Arbeitsvertrag

Ferienjobs sind in der Regel befristet (als sog. Kurzfristige Beschäftigung). Das muss aber vor der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart sein. Der Vertrag sollte Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung regeln. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nur außerordentlich kündbar; die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung müsste ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden.

Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt ein Zeitrahmen. Die Höchstdauer beträgt maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr.

Steuern und Sozialabgaben

Der Lohnsteuerabzug wird über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum wie bei einem "normalen" Arbeitnehmer vorgenommen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter besonderen Voraussetzungen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer entrichten:

  • Der Minijobber ist nur gelegentlich bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
  • Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
  • Der maximale Verdienst liegt grundsätzlich durchschnittlich bei 150 Euro pro Arbeitstag.
  • Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 19 Euro.

Verdient der Ferienjobber mehr und zahlt er Lohnsteuer, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Wichtig: Achten Sie auf die Zeitgrenzen

Ferienjobber müssen in den Sommerferien als "kurzfristig Beschäftigte" auch keine Sozialabgaben zahlen, wenn sie maximal drei Monate durchgehend oder 70 Tage im Jahr arbeiten. Aushilfen müssen bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.

Allerdings gilt die Versicherungsfreiheit nicht, wenn der Ferienjobber schon vorher gearbeitet hat oder er im Anschluss an seine Beschäftigung eine Ausbildung beginnt. Der Arbeitgeber sollte sich vor Beginn der Beschäftigung also unbedingt danach erkundigen.
 

Versicherung

Ferienjobs und bezahlte Praktika melden Arbeitgeber automatisch über die Lohnsumme, die sie dem Unfallversicherungsträger am Ende des Jahres mitteilen. Zusätzlich müssen Ferienjobber und Praktikanten über das DEÜV-Verfahren angemeldet werden. Unbezahlte Praktika behandeln die Versicherungen individuell.

Mindestlohn

Grundsätzlich findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktikanten und solche, deren Praktikum der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen und 3 Monate nicht überschreitet.

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Laib, Diana

07121 2412-269

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232