Digitale Tachographen: Wann der Austausch erforderlich ist

Ab Juli 2026 müssen Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet sein. Für Handwerksbetriebe gelten weitreichende Ausnahmen.

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Die europaweite Neuregelung der Fahr- und Lenkzeiten sieht sogenannte „intelligente“ Fahrtenschreiber der 2. Generation (Smart Tacho V2) im grenzüberschreitenden Verkehr vor. Die nationale Umsetzung erfolgte in mehreren Schritten und beschränkte sich bislang auf Fahrzeuge ab einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen. Zum 1. Juli 2026 folgt nun die Erweiterung der Regelung auf leichtere Fahrzeuge. Der Smart Tacho V2 ist nun auch in Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 Tonnen verpflichtend vorgeschrieben.

Ausnahmen für Handwerksbetriebe

Grundsätzlich gilt: Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht befreit. Allerdings sind hierzu mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Die Ausnahme greift

  • für den Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt,
  • für die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter,
  • in einem Umkreis von maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 Tonnen Höchstmasse.

Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zGM gilt eine weitere Ausnahme. So sind Güterbeförderungen mit Fahrzeugen einschließlich Anhänger von mehr als 2,5 bis zu 3,5 Tonnen ausgenommen, wenn

  • die Beförderungen nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und
  • das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrzeugführers darstellt.
  • Eine Streckenbeschränkung ist nicht vorgesehen.

Die meisten handwerklichen Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen von 2,5 bis zu 3,5 Tonnen zGM dürften damit unter die Ausnahme fallen. Die Umrüstung der eingesetzten Fahrzeuge auf einen Smart Tacho V2 ist nicht erforderlich.

Zentralverband des Deutschen Handwerks: Lenk- und Ruhezeiten/Tachographenpflicht


Dipl.-Ing. (FH)
stv. Geschäftsbereichsleiterin Unternehmensberatung

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