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    für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] B Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, kaufmännisch verwaltende Aufgaben mit Anwendungssoftware selbständig zu bearbeiten. 3. Computerschein C Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um bei EDV-Projekten erfolgreich mitwirken zu

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    Fortbildungsprüfungsordnung „Fachwirt/in für Gebäudemanagement (HWK)“ Vom 10. Dezember 2013 Aktuelle Änderung vom 27. März 2018 Besondere Rechtsvorschriften [...] für die Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt /zur Fachwirtin für Gebäudemanagement (HWK): § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Gebäudemanagement (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2-7 durchführen

  3. Anlage1_GPO-APO.pdf

    Datum: 22.07.2024

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    Anhang Anlage 1 im Sinne von § 18 Abs. 4 der Gesellen- / Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg und der [...] schriftliche Kenntnisprüfung Die Berufsschulen und die Prüfungsausschüsse der Handwerkskammern und Innungen in Baden-Württemberg wirken bei der Abnahme der Schulabschlussprüfungen und des schriftlichen [...] Prüfungsaufgaben erstellt werden. 2. Gegenstand der Prüfung Für die schriftliche Prüfung werden gemeinsame Prüfungsaufgaben gestellt. Den Prüfungsaufgaben ist der in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff

  4. Anlage1_GPO-APO.pdf

    Datum: 22.07.2024

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    Anhang Anlage 1 im Sinne von § 18 Abs. 4 der Gesellen- / Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg und der [...] schriftliche Kenntnisprüfung Die Berufsschulen und die Prüfungsausschüsse der Handwerkskammern und Innungen in Baden-Württemberg wirken bei der Abnahme der Schulabschlussprüfungen und des schriftlichen [...] Prüfungsaufgaben erstellt werden. 2. Gegenstand der Prüfung Für die schriftliche Prüfung werden gemeinsame Prüfungsaufgaben gestellt. Den Prüfungsaufgaben ist der in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff

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    Gebäudeautomation (HWK): § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] . Fachpraktische Anwendung (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK)". § 2

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    Gebäudeautomation (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] 3. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung

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    Gebäudeautomation (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] 3. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung

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    Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK): § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die notwendige Qualifikation verfügt, Management- und Führungsaufgaben in den folgenden Kompetenzfeldern verantwortlich wahrzunehmen: 1

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    Die Meisterprüfung wurde erstmals nach der neuen Tischler- bzw. Schreinermeisterverordnung durchgeführt. Die Prüfung umfasste vier Prüfungsteile. Im Teil I, der praktischen Prüfung, wurden ein Meisterprüfungsprojekt, ein darauf bezogenes Fachgespräch und eine Situationsaufgabe abgenommen. Das Meisterprüfungsprojekt musste einem Kundenauftrag entsprechen und erforderte auch Planungs- und Dokumentationsarbeiten. Im Teil II, der fachtheoretischen Prüfung, wurden die Prüflinge schriftlich in vier Handlungsfeldern, nämlich Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik, Montage und Instandhaltung

  10. SPS_Fachkraft_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Fortbildungsprüfung zurSPS-Fachkraft 2 §1ZielderPrüfung 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um quali- fizierte Tätigkeiten in der Technik mit speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS) ausführen zu können. 2. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „SPS-Fachkraft“. §2Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen a. Wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung bestanden hat. b. Abweichend von Ziffer 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder