Prüfungen


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Prüfungen im Handwerk

Um eine Ausbildung erfolgreich abzuschließen gilt es verschiedene Prüfungen zu absolvieren. Je nach Ausbildungsberuf gibt es unterschiedlich benannte und unterschiedlich gewichtete Prüfungen. Aktuell finden sich „Berufe mit Zwischenprüfung“ und Berufe mit einer „gestreckten Prüfung“.

 Welche Prüfungsform in welchem Ausbildungsberuf abgelegt werden muss, ist in den jeweiligen Ausbildungsordnungen geregelt.

Die Zwischenprüfung findet etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit statt und dient der Ermittlung des Leistungsstandes.

Die Teil 1-Prüfung ist bereits Bestandteil der Gesellen- oder Abschlussprüfung, weshalb das Ergebnis in die Endnoten einfließt.

Die Gesellen-, Abschluss- oder Teil 2-Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Gerade bei der gestreckten Form fällt Teil 1 schon recht stark für die Gesamtnote ins Gewicht – es lohnt sich also, sich auf beide Prüfungen gut vorzubereiten.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wer über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, diese Qualifikationen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Beruf hin überprüfen zu lassen. Die Handwerkskammer Reutlingen ist für die Anerkennung von handwerklichen Berufsabschlüssen in den Landkreisen Freudenstadt, Reutlingen, Tübingen, Sigmaringen und Zollernalb zuständig.

Kostenlose Erstberatung

Interessenten sollten in jedem Fall unsere kostenlose Erstberatung nutzen. Die Servicestelle der Handwerkskammer Reutlingen hilft, den passenden inländischen Referenzberuf zu finden, informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten zur Weiterbildung. Im Anschluss an dieses Beratungsgespräch können Sie den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Das Verfahren

Die Handwerkskammer prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und einem deutschen Abschluss bestehen. Erlauben die vorliegenden Unterlagen keine abschließende Prüfung, können ergänzend ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe herangezogen werden. Ist eine hohe Übereinstimmung mit einem deutschen Berufsabschluss gegeben, stellt die Kammer eine Gleichwertigkeitsbescheinigung aus.

Wenn keine Gleichwertigkeit attestiert werden kann, erhalten Antragsteller eine Beschreibung der wesentlichen Unterschiede. Antragssteller, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, werden darüber informiert, wie sie die Gleichwertigkeit erreichen können (Eignungsprüfung, Qualifizierung)

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt zurzeit 100 Euro. Die Kosten können allerdings deutlich höher ausfallen, wenn zum Beispiel die Kompetenzen und Qualifikationen aufgrund fehlender Nachweise nachträglich festgestellt werden müssen. Die Höchstgrenze liegt bei 600 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls das Honorar für einen Dolmetscher.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten können vorab in einem unverbindlichen Beratungsgespräch geklärt werden

Ansprechpartner

Diana Laib
Telefon 07121 2412-269
Telefax 07121 2412-423
E-Mail
diana.laib[at]hwk-reutlingen.de

Berufsanerkennung - kurz erklärt

"Berufsanerkennung im Handwerk" - ein Video des Projekts Unternehmen Berufsanerkennung, zu dem sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und das Bundesministerium für Bildung und Forschung zusammengeschlossen haben.

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Downloads und Links

 

Faltblatt zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Merkblatt zum Verfahrensablauf (Bundesministerium für Bildung und Forschung)

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung (September 2022)

Weitere Informationen

Die wichtigsten Informationen des Portals „Anerkennung in Deutschland“ gibt es seit Kurzem neben Deutsch und Englisch in weiteren Sprachen – nämlich auf Italienisch, Polnisch, Rumänisch Spanisch und in Zukunft auch auf Türkisch. Den „Anerkennungs-Finder“ wird es allerdings aufgrund der Größe und Dynamik der Datenbank weiterhin nur auf Deutsch und Englisch geben.

Anerkennung in Deutschland - Internetportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Informationsportal des Bundeswirtschaftsministeriums

Netzwerk Integration durch Qualfizierung Baden-Württemberg

 Informationsbroschüre "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Handwerk" (BMWi und ZDH)

Fragen und Antworten

Weshalb muss ich eine Zwischenprüfung bzw. den Teil 1 der Gesellenprüfung ablegen?

Sinn und Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend und beratend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Darüber hinaus sollst du dich mit der Prüfungssituation vertraut machen.

Mit dem Erlass von Erprobungsverordnungen wurde für einige Ausbildungsberufe eine neue Prüfungsform, der so genannten gestreckten Gesellenprüfung eingeführt. Kernpunkt dieser Neuerung ist die Aufwertung der Zwischenprüfung, die nun Bestandteil der Gesellenprüfung ist und je nach Ausbildungsberuf bis zu 35 Prozent in das Gesamtergebnis einfließt. Den Zeitpunkt der Zwischenprüfung regelt die Ausbildungsordnung. Den Prüfungstag und Ort (meistens in der besuchten Berufsschule) legt der Prüfungsausschuss fest.

Wo kann ich mehr über Prüfungsinhalte und die Durchführung der Prüfung erfahren?

In jeder Ausbildungsordnung sind die Prüfungsinhalte geregelt. Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung findest du in der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer Reutlingen.

Kann ich auch ohne Ausbildung eine Abschluss- oder Gesellenprüfung machen?

Ja, wenn du mindestens das Eineinhalbfache der (in der Ausbildungsordnung) vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen bist (und du das auch nachweisen kannst), wirst du auf Antrag zur Prüfung zugelassen (§ 37 HWO ). Wichtig dabei ist, dass du auch bei dieser Prüfung sowohl Theorie als auch Praxis ablegen musst, genauso wie „normale“ Prüflinge.

Wann werde ich zur Prüfung zugelassen?

  • Wenn du die Ausbildungszeit (einschließlich vorgeschriebener überbetrieblicher Unterweisungen) zurückgelegt hast oder wenn deine Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  • Wenn du an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und die vorgeschriebene Ausbildungsnachweise geführt hast.
  • Wenn das Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder du noch dein gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin zu vertreten hat.

Wie oft finden Abschlussprüfungen/Gesellenprüfungen statt?

Gesellenprüfungen/Abschlussprüfungen finden zweimal im Jahr statt. Sommerprüfung: die schriftliche Prüfung findet im Mai, die praktische von Juni – Juli statt. Winterprüfung: die schriftliche Prüfung findet im November, die praktische von Dezember bis Februar des nächsten Jahres statt.

Wann findet meine Abschlussprüfung/Gesellenprüfung statt?

Der Termin der schriftlichen Prüfung wird dir in deiner Berufsschule bekannt gegeben. Den Termin der praktischen Prüfung legt der Prüfungsausschuss fest. Die Einladung hierzu bekommst du von der zuständigen Kreishandwerkerschaft. Dort kannst du auch den Prüfungstermin erfragen.

Kann ich meine Abschlussprüfung / Gesellenprüfung früher machen?

Wenn deine Leistungen über dem Durchschnitt liegen (2,49 oder besser), kannst du eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung beantragen (§ 37 HWO). Bitte beachte hier aber die Antragsfristen: den 1. März für die Sommerprüfung und der 1. September für die Winterprüfung.

Dieser Schritt sollte aber gut überlegt sein: manchmal ist es besser, die vorgesehene Zeit zu nutzen und in Ruhe die Prüfung mit guten oder sehr guten Ergebnissen zu absolvieren, als vorzeitig in Stress und Hektik nur ein durchschnittliches oder sogar schlechteres Ergebnis zu erzielen!

Wer trägt meine Prüfungskosten?

Die Prüfung ist für dich grundsätzlich kostenlos; die Gebühren trägt dein Ausbildungsbetrieb. Das gilt auch für Werkzeuge und Materialien – auch diese muss dein Ausbildungsbetrieb dir kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 BBiG).

Muss ich für die Prüfung Urlaub nehmen?

Nein, dein Ausbildungsbetrieb muss dich für die Teilnahme an der Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfung freistellen (§ 15 BBiG). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegzeiten und Pausen. Nach der Novellierung des BBiG musst du ab dem 01.01.2020 altersunabhängig auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Gesellen-/Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, musst du nur den Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freigestellt werden.

Beispiel: Die Prüfung findet am Dienstag statt. Du musst also am Montag und Dienstag freigestellt werden. Ist die Prüfung dagegen am Montag, so wirst du nur am Montag freigestellt, da der Arbeitstag davor (Freitag) nicht unmittelbar vorangeht. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 BBiG).

Woher bekomme ich das Werkzeug und das Material für die Prüfung?

Sofern dir von der zuständigen Stelle oder durch den Prüfungsausschuss bei der Prüfung kein Werkzeug und kein Material zur Verfügung gestellt wird, muss dein Ausbildungsbetrieb dir das kostenlos zur Verfügung stellen, soweit es zum Ablegen der Zwischenprüfung und der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erforderlich ist, auch wenn die Prüfung erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Wer bezahlt meine Prüfungsgebühr?

Hast du einen Ausbildungsvertrag, muss die Prüfungsgebühr von deinem Ausbildungsbetrieb bezahlt werden. Dies gilt auch bei Wiederholungsprüfungen, wenn die Ausbildungszeit verlängert wurde.

Nimmst du aber als sogenannter „Externer“ (Teilnehmer ohne Ausbildungsvertrag) an der Prüfung teil, musst du die Prüfungsgebühr selber tragen. Dies trifft auch bei Wiederholern zu, die den Lehrvertrag nicht verlängert haben.

Was passiert, wenn ich vor oder während der Prüfung krank werde?

Wirst du vor Beginn der Prüfung krank, musst du umgehend die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses hierüber informieren und ein ärztliches Attest nachreichen. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Du wirst dann zum nächsten Prüfungstermin erneut eingeladen.

Erkrankst du während der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt, wenn du ein ärztliches Attest bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses umgehend vorlegst. Du kannst dann deine Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut ablegen. Legst du aber kein ärztliches Attest vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden!

Wer prüft und entscheidet, ob ich die Prüfung bestanden habe oder nicht?

Der Prüfungsausschuss, dieser wird von der Handwerkskammer oder der Innung für den jeweiligen Beruf berufen. Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern (Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Berufsschullehrer) zusammen.

Ich habe die Prüfung nicht bestanden, was muss ich tun?

Sofern du deinen Berufsausbildungsvertrag verlängert hast, wirst du automatisch zur Wiederholungsprüfung aufgefordert.

Wenn du deinen Berufsausbildungsvertrag nicht verlängert hast, musst du dich schriftlich bei der Handwerkskammer Reutlingen zur Wiederholungsprüfung anmelden.

Kann ich Einsichtnahme in meine Prüfungsunterlagen erhalten?

Ja, du kannst innerhalb eines Monats auf Antrag zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in deine Prüfungsunterlagen erhalten (§28 Gesellenprüfungsordnung).

Zur Akteneinsicht berechtigt bist grundsätzlich nur du und gegebenenfalls dein Anwalt. Andere Personen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die geschäftsführende Stelle kann aber auch deinem Betrieb bzw. deinem Ausbilder und dir Akteneinsicht gewähren.

Zu den einsehbaren Prüfungsunterlagen gehören alle für das Prüfungsverfahren relevanten Unterlagen wie die Prüfungsarbeiten, die Einzelbewertungsbogen und die Niederschrift. Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich in den Räumen der geschäftsführenden Stellen nach vorheriger Vereinbarung.

Kann ich Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses einlegen?

Ja, gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (z.B. Nichtzulassung zur Prüfung, Nichtbestehen der Prüfung) kannst du innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der zuständigen Stelle einlegen. Diese überprüft dann die Entscheidung. Weist die zuständige Stelle den Widerspruch nach Überprüfung als unbegründet zurück, kannst du wieder innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Wem gehört mein Prüfungsstück?

Wer Eigentümer des Gesellenstückes ist, richtet sich nach § 950 BGB. Danach ist dein Ausbildungsbetrieb Eigentümer, wenn das Gesellenstück weisungsgebunden im unmittelbar wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers gefertigt wurde – z.B. als Teil einer Serienproduktion oder als auftragsbezogene Herstellung eines beim Ausbildungsbetrieb bestellten Werkstückes.

Du erlangst dagegen kraft Gesetz (§ 950 BGB) Eigentum am Gesellenstück, wenn du dieses im eigenen Interesse auf Veranlassung des Prüfungsausschusses und in der Regel ohne Vorgaben/Weisungen des Ausbilders als Demonstration der verlangten praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse gefertigt hast (LAG München v. 8.8.2002, NZA-RR 2003, 187).

Dein Ausbildungsbetrieb bleibt aber auch in diesen Fällen Eigentümer, wenn der Wert des zur Verfügung gestellten Materials – etwa bei Goldschmieden – ausnahmsweise den Wert der Verarbeitung erheblich übersteigt (§ 950 BGB), was jedenfalls beim Verhältnis 100:60 anzunehmen ist (BGH NJW 95, 2633).

Beispiel: Gesellenstück eines Goldschmiede-Auszubildenden

  • Materialwert (Edelstein, Gold): 1.000 Euro
  • Wert der Verarbeitungsleistung: 600 Euro
  • Folge: Betrieb bleibt Eigentümer!

Dein Ausbildungsbetrieb muss grundsätzlich die Materialkosten des Gesellenstückes tragen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Hierzu zählen aber nur die für die Anfertigung notwendigen Materialkosten. Materialmehrkosten, die entstehen, weil du für die Erstellung des Gesellenstückes hochwertiges Material wünschst (z.B. Edelhölzer), muss dein Ausbildungsbetrieb dagegen nicht übernehmen.

Angesichts der komplizierten Rechtslage sollten sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender spätestens vor Erstellung des Gesellenstückes über die Frage des Eigentums am Prüfungsstück und die Materialmehrkostenfrage verständigen, um Missverständnisses und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wann endet meine Ausbildungszeit?

Dein Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

Bestehst du vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Bestehst du die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf dein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Was passiert, wenn ich meinen Lehrvertrag nicht verlängern möchte, obwohl ich die Prüfung nicht bestanden habe?

In diesem Fall endet dein Ausbildungsverhältnis an dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Datum. Es endet durch Zeitablauf und muss nicht gekündigt werden. Du hast jedoch auch ohne Lehrverhältnis das Recht, die Gesellenprüfung zweimal zu wiederholen. Du musst dich nun jedoch selbst zur nächsten Wiederholungsprüfung anmelden. Auch die Prüfungsgebühren musst du selbst tragen.

Wo erhalte ich weitere Auskünfte zum Thema Prüfungen?

Für weitere Fragen zum Thema Prüfungen stehen wir dir gerne unter der Telefonnummer 07121/2412-261 oder per Mail unter karl-heinz.goller[at]hwk-reutlingen.de zur Verfügung.

Links und Downloads

Ansprechpartner

Goller, Karl-Heinz

07121 2412-261