Grafik: Hurca/Adobe Stock

25.03.2024

Coronahilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnungen

Bund und Länder haben sich auf eine weitere Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Für diejenigen, die bereits einen Aufschub beantragt hatten, ist nun der 30. September 2024 der späteste Termin.

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Antragstellung lief über Prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Die nun fällige Schlussabrechnung dient dem Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hatte die Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten bis spätestens zum 31. Oktober 2023 zu erfolgen.

Im Rahmen der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14. März 2024 haben sich Bund und Länder auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Gewährung der Verlängerung bis zum 30. September 2024 basiert jedoch auf einer Einzelfallentscheidung.

Prüfende Dritte sind aufgefordert, die Schlussabrechnung in zwei Paketen vorzunehmen:

Paket 1: Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe
Schlussrechnung: in Einzelfällen bis 30. September 2024, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde

Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Schlussrechnung: in Einzelfällen bis 30. September 2024, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe und damit die Höhe einer Nach- oder Rückzahlung sowie die Zahlungsfrist mitgeteilt.

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