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10 Tipps zum Umgang mit Handwerkern

 

1. Aufträge - wo immer es möglich ist - nur an Meisterbetriebe vergeben. Im Zweifelsfall verschafft ein Anruf bei der Handwerkskammer Klarheit darüber, ob es sich um einen eingetragenen Fachbetrieb handelt. Besondere Vorsicht ist bei "Haustürgeschäften" geboten.

2. Vor Auftragsvergabe von mehreren Handwerkern (schriftliche) Kostenvoranschläge einholen. Achtung: Kostenvoranschläge sind grundsätzlich nicht verbindlich, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.

3. Größere Aufträge, vor allem im Baubereich, sollten nur schriftlich vergeben werden. Leistungsumfang und -inhalt sollten im Vertrag präzise geregelt und wichtige Termine, bei einem Bauvorhaben beispielsweise der Fertigstellungstermin, fixiert werden.

4. Im Vorfeld sämtlicher Aufträge sollten möglichst genaue Angaben über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gemacht werden. Der Handwerker kann damit den Zeit-, Werkzeug-, Material- und Personalbedarf besser planen und dem Kunden werden unnötige Kosten erspart.

5. Die Zeiten für An- und Abfahrt müssen - bei entsprechender Vereinbarung - bezahlt werden. Ein Handwerker aus der Nachbarschaft kann daher günstiger sein.

6. Der Kunde sollte sich bereits vor Auftragsvergabe genau nach sämtlichen anfallenden Kosten (Stundenverrechnungssätze, Höhe der Fahrtkosten, Zahlungskonditionen etc.) erkundigen.

7. Bei der Auftragsvergabe und der Terminvereinbarung sollte der Kunde dem Handwerker eine Rufnummer hinterlassen, unter der man ihn erreichen kann. So kann der Kunde auch bei zeitlichen Verschiebungen, beim Auftreten unvorhersehbarer Probleme sowie bei Überschreitung einer vereinbarten finanziellen Höchstgrenze rechtzeitig benachrichtigt werden.

 

8. Arbeitet der Handwerker vor Ort, so sollte der Kunde im Rapportzettel die aufgewendete Zeit quittieren und eine Durchschrift dieses Belegs behalten.

9. Gegen eine Unterhaltung mit dem Handwerker ist nichts einzuwenden, dient sie doch meist der Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Schaffung eines besseren Arbeitsklimas. Doch auch diese Zeit ist Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Gespräche über gemeinsame Hobbys sollten deshalb besser außerhalb der Arbeitszeit geführt werden.

10. Wenn Probleme auftreten, sollte zunächst versucht werden, diese in einem offenen Gespräch zu klären. Können die Differenzen auf diesem Weg nicht ausgeräumt werden, besteht die Möglichkeit, die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer einzuschalten.

  Die Handwerkskammer Reutlingen weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass Handwerksbetriebe keine Kreditinstitute sind.

Nach ordnungsgemäß erbrachter Leistung und Rechnungsstellung sollte der geschuldete Betrag auch ordnungsgemäß und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen bezahlt werden. Handwerkerrechnungen sind ohne Abzug zahlbar.

Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, darf auch kein Betrag für eventuelle Gewährleistungsansprüche einbehalten werden. Der Betrieb kann auch ohne Vereinbarung Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes für die von ihm erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen.

Die Auftragserteilung

Am Anfang steht der Auftrag
Wer kennt diese Situationen nicht: der Rolladen klemmt, es regnet ins Dach rein, die Heizung funktioniert nicht, der Fernseher zeigt alle Gesichter plötzlich verschwommen und in grüner Farbe, und, und, ... Für die Behebung dieser größeren und kleineren Schäden sowie für individuelle Produkte, Anfertigungen und Dienstleistungen ist ein Handwerker immer gefragt.

Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie sich für die Ausführung der Arbeit aber immer an einen Meisterfachbetrieb wenden. Auch hier hilft Ihnen die Handwerkskammer wieder weiter. Wenn Sie den Namen und die Anschrift des Unternehmens nennen, erfahren Sie, ob der Betrieb in die Handwerksrolle der Kammer eingetragen ist. Nur wenn Sie einen qualifizierten Meisterbetrieb beauftragen, ersparen Sie sich viel Zeit, Ärger und in den meisten Fällen auch Geld. Denn Schwarzarbeiter locken zwar mit günstigen Angeboten, doch ist die Qualität der Arbeiten meistens entsprechend nachlässig und das  Bußgeld für die Schwarzarbeit auch für Sie als Auftraggeber sehr hoch.

Haben Sie sich schließlich für einen Handwerksbetrieb entschieden, sollten Sie die durchzuführenden Arbeiten mit dem Meister besprechen. Hierbei gilt: der Teufel liegt meist im Detail. Erklären Sie möglichst genau, was Sie möchten. Bei komplizierten Arbeiten ist es am besten, wenn sich der Handwerksmeister vorort ein Bild machen kann. In der Regel wird dieser erste Besuch, der der Information beider Seiten dient, nicht berechnet. Aber fragen Sie lieber nach, bevor es später zu einem Mißverständnis kommt.

 

Ebenso sollten Sie sich genau erkundigen, welche Kosten auf Sie zukommen. Handelt es sich bei Ihrem Auftrag um eine größere Angelegenheit, empfiehlt es sich, bei verschiedenen Handwerksbetrieben sogenannte Kostenvoranschläge einzuholen. Der Kostenvoranschlag ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde kostenfrei. Des Weiteren ist er grundsätzlich unverbindlich, das heißt der Handwerksunternehmer darf den angegebenen Preis für die in Auftrag gegebene Leistung um bis zu 25 Prozent überschreiten, ohne Sie zuvor auf die Mehrkosten hinzuweisen. Sie erkennen einen Kostenvoranschlag meist daran, dass die Preisangaben mit dem Zusatz circa, ungefähr, in etwa gemacht werden und nach tatsächlichem Aufmaß und Arbeitszeit abgerechnet werden soll. Ein Angebot hingegen grundsätzlich bindend. Hat Ihnen der Handwerker ein Angebot gemacht, darf er die Rechnung in der Regel nicht höher als vereinbart ausstellen. Kostenvoranschläge und Angebote stehen im geistigen Eigentum des Ausstellers und dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung an Dritte weiter gegeben werden.

Schließlich müssen Sie noch klären, ob Sie einen Vorauszahlung leisten müssen. Bei umfangreichen Arbeiten kann der Handwerker das von Ihnen verlangen. Hat er sich dazu allerdings nicht geäußert, darf er eine Vorauszahlung im Nachhinein nicht von Ihnen einfordern. Die Bezahlung der Handwerkerleistung wird in der Regel erst nach Fertigstellung des Werkes fällig. Aber keine Regel ohne Ausnahme! Abschlagszahlungen dagegen können auch ohne vorhergehende Vereinbarung in Höhe des Wertes für die erbrachte vertragsgemäße Leistung verlangt werden.




Vermittlung bei Beschwerden

Zur Entlastung der Gerichte, aber auch zur Wiederherstellung des guten Verhältnisses zwischen Handwerkern und Kunden sind bei den Handwerkskammern Vermittlungsstellen eingerichtet.

Diese von der Handwerksordnung vorgesehene Institution vermittelt in Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern im Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen und ihren Auftraggebern, um nach Möglichkeit eine gütliche und für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Es handelt sich um eine zurückhaltende Vermittlung, bei deren Scheitern eine abschließende Entscheidung der Handwerkskammer, beispielsweise ein Schiedsspruch, nicht möglich ist.

Die Vermittlung erfolgt auf schriftlichem Weg. Der Kunde reicht hierfür eine Sachverhaltsschilderung ein mit dem Hinweis, dass eine Vermittlung zwischen ihm und dem betroffenen Handwerker gewünscht wird. Diese Sachverhaltsschilderung wird als Grundlage genommen, um das Mitgliedsunternehmen zur Stellungnahme aufzufordern.

Das Vermittlungsgesuch richten Sie bitte an folgende Anschrift:
Handwerkskammer Reutlingen
Rechtsabteilung
Hindenburgstraße 58
72762 Reutlingen

Selbstverständlich können Sie Ihr Gesuch auch per Telefax oder E-Mail einreichen. Bitte nutzen Sie unser Antragsformular.

Fragen zum Verfahren beantwortet Heike Knecht, Telefon 07121 2412-233, heike.knecht[at]hwk-reutlingen.de.

Über dieses formlose Vermittlungsverfahren hinaus bietet die Handwerkskammer Reutlingen kein Mediations- oder Schlichtungsverfahren an. Die Handwerkskammer Reutlingen ist auch keine Streitschlichtungsstelle nach der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie).

 Antrag

 Merkblatt zum Vermittlungsverfahren

Verbraucherschlichtungsstellen

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz öffnet einen Weg, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über eine Schiedsstelle in einem Online-Verfahren  zu behandeln.

 Verbraucherstreitschlichtung

Die Kfz-Schiedsstelle

Informationen zur Schiedsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe der Kfz-Innungen Reutlingen-Tübingen, Sigmaringen und Zollern-Alb finden Sie  hier.
 

Was kostet die Handwerkerstunde

Foto: Kzenon/Adobe Stock

Wenn Kunden einen Auftrag erteilen, möchten sie wissen, was sie dafür bezahlen müssen. Eine Handwerkerstunde kostet durchschnittlich zwischen 60 und 80 Euro. In den einzelnen Branchen unterscheiden sich die Sätze aber teilweise erheblich.

Dieser Stundenverrechnungssatz bedeutet aber nicht, dass der Betrieb auch so viel verdient. Kritik von Kunden an den vermeintlich hohen Preisen für Handwerkerleistungen gehören zum betrieblichen Alltag. Denn sie wissen häufig nicht, wie sich die Kosten für den Handwerker zusammensetzen.

Das folgende Beispiel stellt die Kosten für eine Arbeitsstunde eines Gesellen dar. Allerdings können die Stundenverrechnungssätze je nach Gewerk und Region sehr unterschiedlich ausfallen. Weitgehend identisch ist dagegen das Schema der Kalkulation.

So muss Ihr Handwerker kalkulieren

Der auf der Rechnung ausgewiesene Preis für die Arbeitsstunde enthält außer dem Stundenlohn die Lohnnebenkosten (unter anderem Sozialversicherung, Urlaubs- und Feiertage, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), die Gemeinkosten (unter anderem Kosten für Räume, Energie, Fahrzeuge, Kommunikation, Instandhaltung, Reparaturen und das Verwaltungspersonal) und den Gewinn. Hinzu kommt außerdem noch die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent, die der Unternehmer ans Finanzamt abführen muss.

Beispielrechnung

Bruttostundenlohn20,00 Euro
Lohnnebenkosten16,77 Euro
Gemeinkosten>24,52 Euro
Gewinn3,23 Euro
Stundenverrechnungssatz netto64,52 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer12,26 Euro
Stundenverrechnungssatz brutto76,78 Euro

Was zählt zu den Lohnnebenkosten?

  • Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
  • Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
  • bezahlte Urlaubs- und Feiertage
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • bezahlter Mutterschaftsurlaub
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Beitrag zur Umlage am Insolvenzgeld
  • Schwerbehindertenabgabe
  • nicht verrechenbare Zeiten

Was zählt zu den betrieblichen Gemeinkosten?

  • Raumkosten, Heizung, Strom, Gas, Wasser
  • betriebliche Versicherungen
  • Gehälter und Nebenkosten für Mitarbeiter im Büro
  • Gebühren, Beiträge
  • Porto, Telefon, Werbung, EDV, Kfz-Kosten
  • Rechts- und Beratungskosten
  • Instandhaltung, Reparaturen, Reinigung
  • Zinsen für Kredite, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter
  • kalkulatorische Kosten

Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung

Foto: karepa/Adobe Stock

Kostenvorteil: Private Haushalte können einen Teil der Handwerkerrechnung von der Steuerschuld abziehen. Foto: karepa/Adobe Stock

Wer seine Wohnung von einem Handwerksbetrieb renovieren lässt, kann kräftig Steuern sparen. Private Haushalte können einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich absetzen. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 Prozent von 6000 Euro pro Jahr, also maximal 1200 Euro.

Alle privaten Haushalte, Hauseigentümer genauso wie Mieter, können den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen nutzen. Die Arbeiten müssen in oder an einem Privathaushalt in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union ausgeführt worden sein.

Demnach ist auch die Renovierung einer Ferienwohnung begünstigt. Allerdings gilt es, einige Voraussetzungen zu beachten. So gibt es den Steuerabzug nur für den Arbeitskostenanteil, die Fahrt- und Maschinenkosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer. Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt.

Um Mehrfachbegünstigungen zu verhindern, wurde 2011 eine Einschränkung eingeführt: Maßnahmen, für die bereits ein zinsgünstiges Darlehen oder ein Zuschuss aus öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen wurde, wirken sich künftig nicht mehr steuermindernd aus. Grundsätzlich gilt: Den Steuerbonus gibt es je Haushalt. Ehepartner, Lebensgemeinschaften und Familien können die Vergünstigung nur einmal jährlich in Anspruch nehmen.

Und so funktioniert es in der Praxis: Familie Maier hat im Kalenderjahr 2010 Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 3.500 Euro gezahlt. Für Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage fielen 400 Euro an, der Arbeitskostenanteil für die Reparatur der Waschmaschine betrug 200 Euro. Familie Maier kann nun 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten in Höhe von 4.100 Euro, also 820 Euro geltend machen. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade oder der Garage
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV-Gerät, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (außer erstmaliges Anlegen bei Neubauten)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen

Der § 35a EStG unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Abgrenzung ist nicht nur für Steuerlaien mitunter schwierig.  Das Bundesfinanzministerium eine tabellarische Fallsammlung veröffentlicht, die Verbrauchern den Einstieg erleichtert.

Allerdings muss die Handwerkerrechnung einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt die Bonusregelung auch problemlos anwendet. Zunächst muss die Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebs den formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen, also Namen und Anschrift des Betriebs enthalten, eine Rechnungsnummer ausweisen und auch Art und Umfang der Arbeiten  ausweisen. Im Hinblick auf den Steuervorteil müssen zusätzlich der Lohnanteil an den Gesamtkosten sowie die Fahrt- und Maschinenkosten gesondert ausgewiesen werden, denn nur dieser ist zusammen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer steuerlich abzugsfähig. Materialkosten werden grundsätzlich nicht angerechnet.

Noch ein Tipp: Barzahler bleiben auf ihrer Handwerkerrechnung sitzen. Das Finanzamt besteht darauf, dass die zusammen mit der Steuererklärung vorzulegende Rechnung per Überweisung oder per Kartenzahlung beglichen wurde. Wer lediglich eine Quittung vorweisen kann, geht leer aus.

Faltblatt

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ein Faltblatt mit Verbraucherinformationen zum Steuerbonus herausgegeben. Tipp für Handwerksbetriebe: Nutzen Sie das Faltblatt, um Ihre Kunden über den Steuerbonus zu informieren. Das Faltblatt und Infos zur Bestellung unter

 Faltblatt "Steuerbonus auf Handwerkerleistungen" (Stand: April 2023)

 



Steuerförderung für Energiesparer

Foto: mitifoto/Adobe Stock

Energetische Modernisierung von der Steuer absetzen

Seit 2020 können Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden bestimmte energetische Maßnahmen von der Einkommenssteuer absetzen. Was Verbraucher beachten müssen, wenn sie den 3 35c EStG nutzen wollen, erfahren sie hier.

Welche Maßnahmen sind absetzbar?

  • Wärmedämmung von Wänden , Dachflächen, Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Welche Aufwendungen erkennt das Finanzamt an?

Die Grundregel lautet: die jeweilige Maßnahme muss energetische Anforderungen erfüllen. Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, können Eigentümer sämtliche Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Welche Gewerke dürfen die Maßnahmen durchführen?

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik und –installation
  • Metallbau
  • Ofen- und Luftheizungsbau
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  • Betonstein- und Terrazzoherstellung

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

Damit die Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt werden, muss das ausführende Unternehmen eine so genannteFachunternehmererklärung abgeben.

Förderkredit oder Steuerförderung – Verbraucher müssen sich entscheiden

Die steuerliche Absetzbarkeit schafft neben zinsverbilligten Darlehen und Tilgungszuschüssen einen zusätzlichen Anreiz für Eigentümer. Allerdings können bei einer Modernisierungsmaßnahme nicht alle Förderinstrumente gleichzeitig genutzt werden. Wer beispielsweise bereits einen Kredit der KfW oder der L-Bank erhält, muss auf die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen verzichten. Umso wichtiger ist es deshalb für Eigentümer, im Vorfeld genau zu rechnen, welche Variante günstiger kommt.

Energieausweis

Foto: Alexander Raths/Adobe Stock

Mehr Klarheit über den Energieverbrauch von Gebäuden

Seit dem 1. Juli 2008 ist der Energieausweis für Altbauten Pflicht. Das Regelwerk ist kompliziert. Einige Hauseigentümer haben die Wahl zwischen verschiedenen Varianten. Was Verbraucher über den Energieausweis wissen sollten, haben wir dieser kurzen Übersicht zusammengestellt.

Was wird ausgewiesen?

Der Energieausweis informiert Mieter und Käufer über die energetische Qualität einer Immobilie und macht diese vergleichbar mit anderen Gebäuden. Hinzu kommen so genannte Modernisierungsempfehlungen, die aufzeigen, welche Einsparpotenziale bestehen.

Wer benötigt einen Energieausweis?

Die Ausweispflicht hat jeder Eigentümer, der seine Immobilie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will. Auf Anfrage eines Kauf- oder Mietinteressenten muss ein aktueller Ausweis vorgelegt werden. Umgekehrt gilt: Für das selbstgenutzte Eigenheim oder in bereits bestehenden Mietverhältnissen ist auch in Zukunft kein Ausweis erforderlich. Der Ausweis ist zehn Jahre gültig.

Welchen Ausweis braucht mein Haus?

Viel Kopfzerbrechen dürfte Verbrauchern die Entscheidung zwischen den beiden Varianten des Energieausweises bereiten. Der Verbrauchsausweis dokumentiert den Verbrauch der vergangenen Jahre. Der Bedarfsausweis ist umfassender angelegt und basiert auf der energetischen Qualität eines Gebäudes. Wichtige Einflussgrößen, wie zum Beispiel die Dämmung oder die Heizungsanlage, werden bei der Datenerfassung berücksichtigt.

Zwischen den beiden Varianten besteht also ein qualitativer Unterschied. Der Bedarfsausweis ist höherwertig – und teurer. Der Mehraufwand für die Datenerhebung schlägt sich auch im Preis nieder.

Tipp: Verbrauch oder Bedarf? Worauf Sie achten sollten, darüber informiert das Portal  Gebäudeenergieausweis Baden-Württemberg.

Wer stellt den Energieausweis aus?

Grundsätzlich müssen alle Aussteller neben einer akademischen Ausbildung oder einer Berufsausbildung im Baubereich zusätzlich auch über einen Schwerpunkt beziehungsweise eine fundierte Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens verfügen. Die Aussteller aus dem Handwerk haben im Regelfall die Weiterbildung zum „Gebäudeenergieberater (HWK)“ erfolgreich absolviert.

Und die Kosten?

Der Kosten variieren je nach Gebäudegröße und dem Zeitaufwand für die Datenaufnahme. Ist das Gebäude verwinkelt gebaut oder liegen keine Baupläne vor, kann es erheblich länger dauern, bis alle notwendigen Daten erfasst sind. Wenn Sie statt kurzer Hinweise auf mögliche Verbesserungen am Gebäude eine ausführliche Förderberatung mit schriftlichem Beratungsbericht wünschen, kann dies ebenfalls einen Aufpreis verursachen. Klären Sie die Kosten vorab mit Ihrem Berater.

Energieagenturen der Landkreise

Erster Ansprechpartner für Verbraucher sind die Energieagenturen der Landkreise, die umfangreiche kostenlsse Beratungsleistungen anbieten.

Landkreis Freudenstadt
Energieagentur in Horb gGmbH
Stuttgarter Straße 8
72160 Horb am Neckar
 www.eainhorb.de

Landkreis Reutlingen
Klimaschutz-Agentur im Landkreis Reutlingen gGmbH
Lindachstr. 37
72764 Reutlingen
 www.klimaschutzagentur-reutlingen.de

Landkreis Sigmaringen
Energieagentur Sigmaringen
Hintere Landesbahnstraße 7
72488 Sigmaringen
 www.energieagentur-sig.de

Landkreis Tübingen
Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen gGmbH
Doblerstraße 13
72074 Tübingen
 www.agentur-fuer-klimaschutz.de

Landkreis Zollernalb
Energieagentur Zollernalb gGmbH
Bahnhofstraße 22
72336 Balingen
 www.energieagentur-zollernalb.de