Fragen und Antworten zum Beitrag | FAQ

Beitrag

Wie ist die Beitragszahlung rechtlich geregelt?

Das Recht zur Erhebung der Beiträge ergibt sich aus der Handwerksordnung (HwO), aus der Beitragsordnung und dem jährlichen Beitragsfestsetzungsbeschluss der Handwerkskammer.

Wer muss den Handwerkskammerbeitrag bezahlen?

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie solche Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht besteht unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter oder Ähnlichem. Die Beitragspflicht gilt also sowohl für zulassungspflichtige Handwerke (Vollhandwerk mit Qualifikationspflicht) gemäß Anlage A zur HwO, als auch für zulassungsfreie Handwerke (Vollhandwerke ohne festgelegte Qualifikation) gemäß Anlage B1 zur HwO und handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der zur HwO.

 Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke)

 Anlage B ((zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe)

Wie hoch ist der Kammerbeitrag?

Der Beitragsmaßstab wird jährlich von der Vollversammlung, also von den gewählten Selbstständigen- und Arbeitnehmervertretern der Handwerkskammer beschlossen und durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg genehmigt.

 Beitrag 2024

Was bildet die Beitragsbemessungsgrundlage?

Die Erhebungsgrundlage für den Grund- und Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, andernfalls ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommensteuergesetz oder § 8 Körperschaftsteuergesetz ermittelt wurde.

Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt, Bemessungsjahr ist vielmehr immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Im Beitragsjahr 2024 ist somit zum Beispiel 2021 das Bemessungsjahr.

Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.

Warum wird ein Zuschlag zum Grundbeitrag für juristische Personen, GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG, UG & Co. KG, AG & Co. KG sowie SE & Co. KG erhoben?

Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuermindernd ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag und der Beitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der Zuschlag zum Grundbeitrag dient also dazu, steuerliche Vorteile bei der Berechnung des Beitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.

Die Veranlagung einer GmbH & Co. KG mit dem Zuschlag stützt sich auf eine als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung. Die Gerichte gehen in ihren Entscheidungen davon aus, dass die GmbH & Co. KG zwar gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft darstellt, aber im wirtschaftlicher Hinsicht einer Kapitalgesellschaft entspricht und mit dieser gleichgestellt werden kann. Bei der Festsetzung der Beiträge ist das Äquivalenz- und Gleichheitsprinzip zu beachten. Eine typisierende Betrachtung ist möglich, da nicht alle Einzelfälle betrachtet werden können. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass leistungsstärkere Mitglieder regelmäßig einen höheren Vorteil aus den Tätigkeiten der Handwerkskammer ziehen können als wirtschaftlich schwächere. So ist der Verwaltungsaufwand und die Überwachungstätigkeit unter anderem wegen möglicher Gesellschafter- und/oder Betriebsleiterwechsel höher.

 

Wie errechnet sich der Beitrag bei Existenzgründern?

Als Existenzgründer werden natürliche Personen eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbstständig tätig gewesen sind.

Gemäß § 113 Abs. 2 HwO tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:

  • 1. Jahr der Anmeldung auf dem Gewerbeamt = beitragsfrei

  • 2. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

  • 3. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • 
4. Jahr = Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Beitragsjahr (Kalenderjahr) die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) nicht über 25.000 Euro liegt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung. Der Handwerkskammerbeitrag wird dann gemäß dem allgemein gültigen Beitragsfestsetzungsbeschluss berechnet.

Bei einem ÜBA-pflichtigen Gewerbe sind Gewerbetreibende, die die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO erfüllen, für das Jahr der Gewerbeanmeldung und die drei darauffolgenden Jahre vom hälftigen Berufszuschlag befreit.

Warum wird der Beitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet?

Es hat sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag beziehungsweise hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den meisten Handwerkskammern angewendet.

Wenn man nur zwei Jahre zurückrechnet, würden uns nur von einem Teil aller Betriebe die entsprechenden Finanzamtsdaten vorliegen, der Großteil der Betriebe müsste zunächst geschätzt und der Beitragsbescheid dann später korrigiert werden. 

Die Industrie- und Handelskammer führt demgegenüber eine Gegenwartsveranlagung durch. Da zum Zeitpunkt der Veranlagung die maßgeblichen Steuerdaten noch nicht vorliegen können, erfolgt somit die Veranlagung grundsätzlich im Rahmen einer Schätzung aufgrund der letzten bekannten Bemessungsgrundlagen. Häufigere Beitragsberichtigungen und Probleme bei der Bewertung der Forderungen resultieren hieraus.

Muss man bei einem Verlust trotzdem einen Beitrag bezahlen?

Ja. Bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der Mindestbeitrag fällig.

Woher bekommt die Kammer die Beitragsbemessungsgrundlagen?

Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) erhält die Handwerkskammer über die Steuernummer von der AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen). Dies ist ein Dienstleistungsunternehmen in Dortmund, zuständig für 127 Kammern in Deutschland. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für Industrie- und Handelskammern sowie für Handwerkskammern zum Zweck der Ermittlung und Verteilung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung der Kammern.

Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt. Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat der Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.

Sofern die Mitgliedschaft während des Jahres endet, kann die anteilige Beitragsberichtigung beantragt werden (§ 3 Abs. 4 der Beitragsordnung). Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach der Löschung in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 HwO, zu stellen, danach ist die Antragsfrist nicht mehr gewährt.

Dies gilt nicht für Gewerbebetriebe, die in einer anderen Rechtsform oder durch Eintritt/Ausscheiden von einem oder mehreren Mitinhabern oder als Betrieb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HwO weitergeführt werden, sowie für Betriebsaufspaltungen. In diesen Fällen ist im Jahr des Wechsels der volle Jahresbeitrag vom Vorgänger zu entrichten.

Wann erfolgen Nachveranlagungen und berichtigte Beitragsbescheide?

Nachberechnungen beziehungsweise Berichtigungen von Beiträgen erfolgen aufgrund von Nachmeldungen beziehungsweise Änderungen der Gewerbeerträge beziehungsweise hilfsweise der Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Kammerleitstelle. Es werden neben dem laufenden Jahr auch die vier Vorjahre berichtigt (Festsetzungsverjährung).

Wann wird der Kammerbeitrag reduziert, teilweise oder vollständig erlassen?

Beim Vorliegen einer "unbilligen Härte" kann nach der Prüfung des Einzelfalles ein teilweiser oder vollständiger Erlass auf Antrag erfolgen. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein ganzer oder teilweiser Erlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beitragszahlung eine "existenzvernichtende Belastung" darstellen würde.

Wer ist "Kleinunternehmer" im Sinne des § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung, wie werden diese Betriebe zum Beitrag veranlagt?

Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO sind unter Umständen dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt. Die Definition dieser Personen bereitet immer wieder Probleme.

Mitglieder verstehen unter Kleinunternehmer oftmals, entgegen der gesetzlichen Definition, den "umgangssprachlichen Kleinunternehmer", das heißt einen Betrieb, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und evtl. im Nebenerwerb geführt wird.

Alle folgenden Voraussetzungen müssen nach § 90 Abs. 3 HwO bei einem Kleinunternehmer vorliegen:

  • es handelt sich um ein Einzelunternehmen,
  • es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann,
  • die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen,
  • die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein,
  • die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen,
  • die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein.


Wichtig: Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke kann es somit keine Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO geben.

Wofür wird der Beitrag verwendet?

Der Beitrag wird zur Deckung der nicht anderweitig gedeckten Kosten, die sich durch unsere Tätigkeit ergeben, erhoben (nach § 113 HwO). Anderweitig gedeckt heißt zum Beispiel durch Gebühren, Zuschüsse oder privatrechtliche Einnahmen.

Was leistet die Handwerkskammer für meinen Betrieb?

Die Handwerkskammer hat verschiedene Aufgaben, die sie nach der Handwerksordnung erfüllen muss. Dazu zählen hoheitliche Aufgaben, die ihr der Staat überträgt, freiwillige Dienstleistungen für ihre Mitgliedsbetriebe sowie die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber anderen Institutionen.

Für Ihre Mitglieder bietet die Handwerkskammer Reutlingen zusätzlich viele, meist kostenfreie, Leistungen an, die über ihre staatlichen Aufgaben hinausgehen. Dazu gehören etwa Beratungen in den Bereichen Existenzgründung, Betriebsführung, Recht, Ausbildung und Weiterbildung.

 www.hwk-reutlingen.de/beratung

Gibt es eine Beitragsbefreiung?

Ist der Beitragspflichtige eine natürliche Person, so kann er auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit werden, wenn er alleine arbeitet, bei Beginn des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet hat und im Beitragsjahr nur mit dem Grundbeitrag veranlagt wird. Dies gilt nicht für abgelaufene Beitragsjahre.

Sonderbeitrag ÜBA-Umlage und Berufszuschlag

Was ist der Sonderbeitrag ÜBA-Umlage?

Zur Finanzierung der nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung wird ein Sonderbeitrag ÜBA-Umlage erhoben. Die Anforderungen an die Ausbildung junger Handwerker sind erheblich gestiegen.

Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Kammer tragen dem durch entsprechenden Personal- und Maschineneinsatz Rechnung. Die dabei anfallenden Kosten werden nur teilweise durch öffentliche Zuschüsse gedeckt. Die verbleibenden Kosten werden durch die Jahresumlage finanziert.

Um die ausbildenden Betriebe zu entlasten, müssen daher alle Betriebe, die mit einem der betreffenden Handwerksberufe in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen sind, den Sonderbeitrag ÜBA-Umlage bezahlen. Die Einnahmen aus der Jahresumlage sind zweckgebunden und werden ausschließlich für die überbetriebliche Ausbildung verwendet.

Durch diese Umlagefinanzierung ist gewährleistet, dass jeder Handwerksberuf die Kosten der überbetrieblichen qualifizierten Ausbildung selbst trägt.

Wer wird zum Sonderbeitrag ÜBA-Umlage und Berufszuschlag veranlagt?

Alle in die Handwerksrolle oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragenen Betriebe im Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen, deren Handwerksberufe nachfolgend aufgeführt sind:

  • Ofen- und Luftheizungsbauer früher: Kachelofen- und Luftheizungsbauer
  • Maler und Lackierer
  • Metallbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Feinwerkmechaniker früher: Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher, Dreher, Feinmechaniker
  • Zweiradmechaniker
  • Informationstechniker früher: Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker
  • Kraftfahrzeugtechniker früher KfZ-Mechaniker, KfZ- Elektriker
  • Landmaschinenmechaniker
  • Klempner
  • Installateur und Heizungsbauer früher: Gas- und Wasserinstallateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
  • Elektrotechniker früher: Elektroinstallateur, Elektromechaniker, Fernmeldeanlagenelektroniker
  • Elektromaschinenbauer
  • Tischler
  • Konditoren
  • Fleischer
  • Zahntechniker
  • Friseure
  • Glaser
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) u. Holzspielzeugmacher
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Sattler und Feintäschner (ausgenommen Reitsportsattler und Feintäschner)
  • Gebäudereiniger
  • Buchbinder

Wie wird der Sonderbeitrag ÜBA-Umlage berechnet?

Der Sonderbeitrag ÜBA-Umlage wird prozentual aus dem Handwerkskammerbeitrag des aktuellen Beitragsjahres berechnet. Hinzu kommt ein gewerksabhängiger Berufszuschlag, der verursachungsgerecht die unterschiedlichen Kosten von Material- und Personalkosten berücksichtigt.

Muss der Sonderbeitrag ÜBA-Umlage auch bezahlt werden, wenn nicht ausgebildet wird?

Ja, die Veranlagung zum Sonderbeitrag erfolgt unabhängig davon, ob ein Betrieb selbst ausbildet oder nicht.

Dem Beschluss der Vollversammlung zum Sonderbeitrag ÜBA-Umlage liegt der Gedanke zugrunde, dass alle Handwerksbetriebe für die Kosten der Überbetrieblichen Ausbildung in Ihrem Handwerksberuf aufkommen.

Dieser Beschluss wurde ganz bewusst so gefasst, damit auch die Betriebe, die nicht selbst ausbilden, aber indirekt durch die Einstellung ausgebildeter Gesellen profitieren, mit zu den Kosten der Überbetrieblichen Ausbildung herangezogen werden.

Wie werden Existenzgründer zum Sonderbeitrag ÜBA-Umlage veranlagt?

Als Existenzgründer werden natürliche Personen eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbstständig tätig gewesen sind.

Bei einem ÜBA-pflichtigen Gewerbe sind Gewerbetreibende, die die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO erfüllen, für das Jahr der Gewerbeanmeldung und die drei darauffolgenden Jahre vom hälftigen Berufszuschlag befreit.

Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Beitragsjahr die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) nicht über 25.000 Euro liegt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung. Der Sonderbeitrag ÜBA-Umlage wird dann gemäß dem allgemein gültigen Festsetzungsbeschluss (vgl. Ziff. 3.) berechnet.

Gibt es Ausnahmen von der Kostentragungspflicht zum Sonderbeitrag ÜBA-Umlage und dem Berufszuschlag?

Ausgenommen von der Kostentragungspflicht sind auf Antrag Betriebsinhaber, die Rente wegen Alters beziehen, sofern sie ohne Hilfskräfte arbeiten, nicht ausbilden und im Beitragsjahr nur mit dem Grundbeitrag veranlagt werden. Dies gilt entsprechend für Betriebsinhaber im Nebenerwerb zu einer hauptberuflichen, abhängigen Beschäftigung. Für eine solche Beschäftigung ist der Nachweis eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von mindestens 75 % einer auf den Betreffenden anzuwendenden tariflichen Vollarbeitszeit, in Ermangelung einer solchen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich.

Ansprechpartner

Baur, Sandra

07121 2412-182

 

Hermann, Hansjörg

07121 2412-181