Vor Vertragsschluss


Vor Vertragsschluss

Handwerksbetriebe können sich gegen unabsehbare und extreme Preissteigerungen wappnen, indem sie ihre Angebote im Privatkundenbereich befristen. Noch mehr Sicherheit bieten Preisgleitklauseln.

Dabei vereinbaren die Vertragspartner einen Modus, wie künftige Preissteigerungen berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen sind sowohl bei Verträgen mit Privatkunden als auch bei öffentlichen Vergaben möglich. Manche öffentlichen Ausschreibungen enthalten bereits entsprechende Klauseln.

Solche Regelungen setzen voraus, dass der Unternehmer zuvor eine detaillierte Kalkulation erstellt hat und eingetretene Preissteigerungen nachvollziehbar belegen kann.

Preisgleitklauseln schaffen Transparenz und Sicherheit. Allerdings genügt es nicht, die automatische Preisanpassung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, diese werden im Zweifel unzulässig sein. Um rechtlich bindend zu sein, muss eine solche Klausel immer individuell vereinbart werden.

Folgende Punkte sollten enthalten sein:

  • Liste der Materialien/Stoffe
  • Zeitraum von der Angebotsabgabe zum Einbau/zur Verwendung
  • Regelung zur Anpassung der Angebotspreise, wenn die Materialpreise im oben genannten Zeitraum tatsächlich über ein vorher vereinbartes Maß gestiegen oder gesunken sind (Varianten: vollständige Anpassung an die Preisentwicklung, Auftraggeber und Auftragnehmer teilen sich das Risiko von Steigerungen)