Transparenzregister - was Betriebe wissen sollten


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Transparenzregister - diese Regeln und Fristen sind zu beachten

Das im Juni 2017 in Kraft getretene Geldwäschegesetz sieht zusätzliche Meldepflichten für Unternehmen in ein zentrales elektronisches Transparenzregister vor. Dieses öffentlich zugängliche Verzeichnis soll dazu beitragen, Geldströme nachvollziehbar zu machen und damit Geldwäsche zu erschweren. Nach dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen. Das Verzeichnis wird durch die Bundesanzeiger Verlags GmbH in Köln geführt.

Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein sogenanntes Vollregister. Das bedeutet, dass die Meldepflichten nunmehr für alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gelten. Es reicht nun nicht mehr aus, dass sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister ergeben.

Geldwäsche ist kein nationales Problem, sondern findet grenzüberschreitend im internationalen Maßstab statt. Die Europäische Union arbeitet daher an der Vernetzung der nationalen Register. Geplant ist der Aufbau einer europäischen Plattform, über die künftig sämtliche in den einzelnen EU-Staaten erhobenen Daten abrufbar sein sollen.

Meldepflicht – wen sie betrifft

Das Transparenzregister enthält Angaben über wirtschaftlich Berechtigte in Unternehmen verschiedener Rechtsformen sowie in Vereinen und Genossenschaften, also über natürliche Personen. Eine Meldepflicht besteht für

  • Juristische Personen des Privatrechts: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG,
  • Eingetragene Personengesellschaften: OHG, KG, Partnerschaften,
  • Stiftungen, Vereine, Genossenschaften sowie für
  • weitere Rechtsgestaltungen: Trusts, Treuhänder oder ähnliche Gebilde.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn Anteile von einer oder mehrerer Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Information und Support

Transparenzregister, Fragen und Antworten, Servicenummern

 www.transparenzregister.de

Wer zu den wirtschaftlich Berechtigten? Je nach Gesellschaftsform fällt die Antwort auf diese Frage unterschiedlich aus. Das Bundesverwaltungsamt stellt hierzu einen Leitfaden bereit.

 Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz

Der Bundesanzeiger-Verlag bietet kostenfreie Online-Seminare für Betriebe an.

 Web-Seminare

Achtung, Trittbrettfahrer

Wie immer, wenn es um Verzeichnisse geht, lassen unseriöse Geschäftemacher nicht lange auf sich warten. So ist seit geraumer Zeit eine „Organisation Transparenzregister e.V.“ aktiv. Sie nimmt unter anderem kleine Unternehmen ins Visier, fordert zu einer kostenpflichtigen Eintragung auf und bietet eine Art Übermittlungsdienst für 49 Euro pro Eintrag an.

Unser Tipp: Ab damit in den Papierkorb. Für den Eintrag in das Transparenzregister, das vom Bundesanzeiger Verlag geführt wird, werden 4,80 Euro pro Jahr fällig. Ein Dienstleister, der Daten übermittelt, ist nicht erforderlich, denn die Eintragung erfolgt direkt unter www.transparenzregister.de.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Zu den mitteilungspflichtigen Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zählen

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • alle Staatsangehörigkeiten.

Es ist individuell zu prüfen, ob der/die wirtschaftlich Berechtigten bereits eingetragen worden sind. Der Eintrag in das Transparenzregister wird auch dann nicht verzichtbar, wenn die entsprechenden Daten bereits in anderen Registern dokumentiert sind.

Verfahren

Verantwortlich für die Meldung sind die Geschäftsführer bzw. die Verwalter/Treuhänder. Die jeweiligen Informationen sind der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Bitte beachten: Unternehmen müssen ihre Daten melden. Die Mitteilungspflicht entfällt zukünftig nicht mehr, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind.

Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

Welche Übergangsfristen gelten

Mit der Ausweitung des Transparenzregisters fallen nun deutlich mehr Unternehmer erstmalig unter die Meldepflicht. Das Gesetz sieht eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Folgende Fristen sind zu beachten:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen, wie beispielsweise KG, GmbH & Co. KG oder OHG, bis zum 31. Dezember 2022.

Kosten

Das Transparenzregister wird durch die Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt. Die Eintragungen selbst sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Gebühr in Höhe von 4,80 Euro an.

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist nach Registrierung und Nachweis eines berechtigten Interesses möglich. Der Abruf kostet aktuell 1,65 Euro pro Dokument.

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Laib, Diana

07121 2412-269

 

Nopper, Katharina

07121 2412-235

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232