Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Seit dem 1. Oktober gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie gilt bis einschließlich 7. April 2023.

Durch die Neufassung der Verordnung sollen krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten und Belastungen des Gesundheitswesens sowie der Wirtschaft reduziert werden. Die Arbeitgeber sind erneut verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen. Dabei sind folgende bewährte Maßnahmen am Arbeitsplatz und in den Pausenzeiten zu berücksichtigen:

  • Mindestabstand von 1,50 Meter;
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken;
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten;
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, zum Beispiel durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Hierzu hat sich zum Beispiel das Homeoffice besonders bewährt;
  • regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern;
  • das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Homeoffice keine Pflicht mehr

Eine Homeoffice- oder Testangebots-Pflicht gibt es nicht mehr. Diese ursprünglich geplanten Vorgaben sind in eine Kann-Regelung umformuliert worden: Arbeitgeber müssen prüfen, ob den Mitarbeitenden zwecks Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte ein Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice zu unterbreiten ist. Gleiches gilt für das Angebot an kostenfreien Corona-Tests.

Arbeitgeber sollen allerdings weiterhin über die Risiken einer Corona-Infektion aufklären, über Impfmöglichkeiten informieren und den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, sich auch während der Arbeitszeit gegen das Virus impfen zu lassen.