Arbeits- und Sozialrecht: Schwellenwerte

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Schwellenwerte – welche wann gelten und wie sie berechnet werden
Kündigungsschutz, Anspruch auf Teilzeitarbeit oder die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – diese Regelungen verbindet, dass sie erst ab einer bestimmten Betriebsgröße greifen. Der Maßstab ist dabei die Beschäftigtenzahl. Das Arbeits- und Sozialrecht kennt zahlreiche solcher Schwellenwerte, ebenso die amtliche Statistik.
Eines der praktischen Probleme für Unternehmer: es gibt viele unterschiedliche Schwellenwerte, die Kleinstbetriebe von bestimmten Regelungen ausnehmen. Das macht es schwierig zu erkennen, was wann gilt.
Hinzu kommt: der Maßstab „Beschäftigtenzahl“ ist uneinheitlich ausgestaltet. Mal sind bei der Berechnung alle tätigen Personen zu berücksichtigen, mal die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Manche Schwellenwerte beziehen Auszubildende mit ein, andere nicht. Einige Regelungen beziehen sich auf den Betrieb, andere auf das gesamte Unternehmen.
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick, in welchem Fall welche Schwellenwerte gelten und was bei der Berechnung zu beachten ist.
Kind und Pflege
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
---|---|---|---|
Beschäftigungsverbote vor und nach Entbindung | §§ 3 ff. MuSchG | 1 Beschäftigte(r) beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl.Auszubildende |
Anspruch auf Elternzeit | § 15 BEEG | 1 Beschäftigte(r) beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Anspruch auf kurzzeitige Pflege | § 2 PflegeZG | 1 Beschäftigte(r) beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Anspruch auf Pflegezeit | § 3 PflegeZG | Ab 16 Beschäftigte beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Anspruch auf Familienpflegezeit | § 2 FPfZG | Ab 26 AN beim Arbeitgeber | Kopfzahl ohne Auszubildende |
Kündigungsschutz/Kleinbetriebsklausel
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
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Kündigungsschutz nach dem Kündigungs- schutzgesetz für vor dem 1. Januar 2004 eingestellte AN | § 23 KSchG | mehr als 5 AN im Betrieb | Vollzeitäquivalent (ohne Auszubildende) |
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz- gesetz | § 23 KSchG | mehr als 10 AN im Betrieb | Vollzeitäquivalent (ohne Auszubildende) |
Teilzeitarbeit
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
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Anspruch auf Teilzeitarbeit | 8 TzBfG | Ab 16 AN beim Arbeitgeber | Kopfzahl ohne Auszubildende |
Anspruch auf zeitlich befristete Absenkung der Arbeitszeit | § 9a TzBfG | Ab 46 AN beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Arbeitsschutz/Datenschutz
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
---|---|---|---|
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten | § 22 SGB VII | Ab 21 AN im Unternehmen | Kopfzahl inkl.Auszubildende |
Bestellung eines Datenschutzbeauftragtenwenn mind. 20 AN mitnicht automatisierter Datenverarbeitungzu tun haben | § 38 BDSG | Ab 20 AN beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl.Auszubildende |
Betriebsrat
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
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Betriebsrat wählbar (1 Mitglied) | §§ 1, 9 BetrVG | Ab 5 AN im Betrieb | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern | § 9 BetrVG | Ab 21 AN im Betrieb | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Betriebsrat muss bei personellen Einzel- maßnahmen zustimmen | § 99 BetrVG | Ab 21 AN im Betrieb | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Betriebsrat bestimmt bei Betriebsände- rungen mit | § 111 BetrVG | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Agentur für Arbeit
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
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Schwerbehindertenanzeige/ Ausgleichsabgabe | §§ 160, 163 SGB IX | Ab 20 Arbeitnehmer beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Entlassungsanzeige bei mindestens 6 zu kündigenden Arbeitnehmern innerhalb der nächsten 30 Tage | § 17 KSchG | 21-59 Arbeitnehmer beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Bildungszeit
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
---|---|---|---|
Antrag möglich | § 7 II BzG BW | Ab 10 AN im Betrieb | Kopfzahl ohne Auszubildende |
Nicht Erreichen des Schwellenwertes gilt als entgegenstehender dringender betrieblicher Belang (muss der Arbeitgeber fristgerecht schriftlich oder elektronisch geltend machen) | § 7 III u. IV BzG BW |
Hinweisgeberschutz
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | Berechnung | |
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Einrichtung einer internen Meldestelle | § 12 Abs. 2 HinSchG | Ab 50 tätige Personen beim Arbeitgeber | Kopfzahl inkl. Auszubildende |
Amtliche Statistik
Rechtsgrundlage | Schwellenwert | |
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Einbezug in die jährliche statistische Erhebung zum Ausbaugewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | ab 10 tätigen Personen im Betrieb |
Einbezug in die jährliche Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz (produzierendes Gewerbe ohne Bau) | Umweltstatistikgesetz | ab 20 tätigen Personen im Unternehmen |
Einbezug in die jährliche Investitionserhebung für Unternehmen im Bereich verarbeitendes Gewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Einbezug in die jährliche Kostenstrukturerhebung für Unternehmen im Bereich verarbeitendes Gewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Einbezug in die Jahreserhebung einschl. Investitionserhebung im Baugewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Jährliche Erhebung über die Energieverwendung der Betriebe im verarbeitenden Gewerbe | Energiestatistikgesetz | ab 20 tätigen Personen im Betrieb |
Einbezug in den Monatsbericht im Bauhauptgewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Einbezug in die vierteljährliche Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Einbezug in die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Einbezug in die vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich verarbeitendes Gewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | zwischen 20 und 49 tätigen Personen im Betrieb |
Einbezug in den Jahresbericht für Betriebe im Bereich verarbeitendes Gewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | |
Einbezug in den Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebu ng im Bereich verarbeitendes Gewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz | ab 50 tätigen Personen im Betrieb |
Einbezug in die monatliche Produktionserhebung im Bereich verarbeitendes Gewerbe | Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz |