Beschäftigung schwerbehinderter Menschen


Foto: BGStock72 - stock.adobe.com

Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Betriebe ab 20 Personen sind dazu verpflichtet, Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Die jährliche Meldung darüber muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen.

Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen keine Anzeige abgeben. Sie sind nicht beschäftigungspflichtig und daher auch keine keine Ausgleichsabgabe.

Die Abgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber jenen Arbeitgebern schaffen, die entweder ihre Beschäftigungspflicht erfüllen oder schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen, obwohl sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind.

Der gesetzliche Zusatzurlaub und die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen ist mit höheren Kosten verbunden. Hier greift die Ausgleichsfunktion. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber dazu motiviert werden, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Jährliche Meldung

Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten sind zu einer jährlichen Meldung verpflichtet. Termin für die Jahresmeldung ist der 31. März des Folgejahres. Diese Anzeige können Betriebe am einfachsten mit der kostenfreien Software IW-Elan erstellen.

 www.iw-elan.de

Das Programm rechnet aus, ob im zurückliegenden Jahr genügend Pflichtarbeitsplätze besetzt waren und – falls nicht – in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Die Anzeige kann dann elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.

Seit dem Anzeigenjahr 2021 ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Wer keine Download-Möglichkeit hat, kann eine CD bei der Bundesagentur für Arbeit per Online-Formular bestellen.

 www.iw-elan.de/service/bestellservice

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Die Abgabe gilt für das gesamte Jahr und wird am 31. März des Folgejahres fällig. Für das Jahr 2025 wurde die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, erhöht. 

Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt sind nicht beschäftigungspflichtig. Sie zahlen daher auch keine keine Ausgleichsabgabe.

Erfüllungsquote20242025
3 bis unter 5 Prozent140 Euro155 Euro
2 bis unter 3 Prozent245 Euro275 Euro
0 bis unter 2 Prozent360 Euro405 Euro
0 Prozent720 Euro815 Euro

Regelung für Kleinbetriebe

weniger als 40 Arbeitsplätzeweniger als 60 Arbeitsplätze
im Jahresdurchschnitt beschäftigte schwerbehinderte Menschen2024Beitrag ab 1.1.20252024Beitrag ab 1.1.2025
weniger als 2--140 Euro155 Euro
weniger als 1140 Euro155 Euro245 Euro275 Euro
0210 Euro235 Euro410 Euro465 Euro

Beratungsangebot für Unternehmer

Ausgleichabgabe, Gestaltung von Arbeitsplätzen, Fördermittel – Unternehmer können sich mit allen Fragen rund um die Beschäftigung von Schwerbehinderten an die Einheitlichen Ansprechpartner für Arbeitgeber (EAA) beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg werden. Beratungsthemen sind beispielsweise:

  • Positionierung als attraktiver Arbeitgeber
  • Hohe Motivation von Mitarbeitenden mit Handicap
  • Reduzierung der Ausgleichsabgabe
  • Zuschüsse/Darlehen zur behindertengerechten Gestaltung und Barrierefreiheit eines Arbeitsplatzes
  • Eingliederungszuschüsse und Beschäftigungssicherungszuschüsse

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231