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Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
Betriebe ab 20 Personen sind dazu verpflichtet, Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Die jährliche Meldung darüber muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen.
Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen keine Anzeige abgeben. Sie sind nicht beschäftigungspflichtig und daher auch keine keine Ausgleichsabgabe.
Die Abgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber jenen Arbeitgebern schaffen, die entweder ihre Beschäftigungspflicht erfüllen oder schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen, obwohl sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Der gesetzliche Zusatzurlaub und die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen ist mit höheren Kosten verbunden. Hier greift die Ausgleichsfunktion. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber dazu motiviert werden, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Jährliche Meldung
Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten sind zu einer jährlichen Meldung verpflichtet. Termin für die Jahresmeldung ist der 31. März des Folgejahres. Diese Anzeige können Betriebe am einfachsten mit der kostenfreien Software IW-Elan erstellen.
Das Programm rechnet aus, ob im zurückliegenden Jahr genügend Pflichtarbeitsplätze besetzt waren und – falls nicht – in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Die Anzeige kann dann elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Seit dem Anzeigenjahr 2021 ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Wer keine Download-Möglichkeit hat, kann eine CD bei der Bundesagentur für Arbeit per Online-Formular bestellen.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?
Die Abgabe gilt für das gesamte Jahr und wird am 31. März des Folgejahres fällig. Für das Jahr 2025 wurde die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, erhöht.
Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt sind nicht beschäftigungspflichtig. Sie zahlen daher auch keine keine Ausgleichsabgabe.
Erfüllungsquote | 2024 | 2025 |
3 bis unter 5 Prozent | 140 Euro | 155 Euro |
2 bis unter 3 Prozent | 245 Euro | 275 Euro |
0 bis unter 2 Prozent | 360 Euro | 405 Euro |
0 Prozent | 720 Euro | 815 Euro |
Regelung für Kleinbetriebe
weniger als 40 Arbeitsplätze | weniger als 60 Arbeitsplätze | |||
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im Jahresdurchschnitt beschäftigte schwerbehinderte Menschen | 2024 | Beitrag ab 1.1.2025 | 2024 | Beitrag ab 1.1.2025 |
weniger als 2 | - | - | 140 Euro | 155 Euro |
weniger als 1 | 140 Euro | 155 Euro | 245 Euro | 275 Euro |
0 | 210 Euro | 235 Euro | 410 Euro | 465 Euro |
Beratungsangebot für Unternehmer
Ausgleichabgabe, Gestaltung von Arbeitsplätzen, Fördermittel – Unternehmer können sich mit allen Fragen rund um die Beschäftigung von Schwerbehinderten an die Einheitlichen Ansprechpartner für Arbeitgeber (EAA) beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg werden. Beratungsthemen sind beispielsweise:
- Positionierung als attraktiver Arbeitgeber
- Hohe Motivation von Mitarbeitenden mit Handicap
- Reduzierung der Ausgleichsabgabe
- Zuschüsse/Darlehen zur behindertengerechten Gestaltung und Barrierefreiheit eines Arbeitsplatzes
- Eingliederungszuschüsse und Beschäftigungssicherungszuschüsse
Ansprechpartner finden
Kommunalverband für Jugend und Soziales: Einheitliche Ansprechpartner für Arbeitgeber