Gerüstbau - was sich zum 1. Juli 2024 ändert


Gerüstbauer, Foto: Falk Heller/AMH

Foto: Falk Heller/AMH

Neue Regeln für das Zusatzgeschäft Gerüstbau

Für Betriebe aus verschiedenen Gewerken ist es ein gut laufendes Zusatzgeschäft – sie stellen für andere Gerüste auf. Das wird auch in Zukunft möglich sein. Allerdings müssen diese Betriebe jetzt aktiv werden. Denn ab dem 1. Juli 2024 gelten neue Regelungen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten.

Übergangsfrist läuft ab

Nur das Gerüstbauerhandwerk darf Gerüste ohne Einschränkung aufstellen. Betriebe anderer Gewerke, die Gerüstbau als Dienstleistung anbieten, konnten bislang eine Übergangsregelung nutzen. Diese läuft am 30. Juni 2024 aus.

Um weiterhin als Gerüstbauer für andere tätig werden zu können, benötigen diese Betriebe ab dem 1. Juli 2024 eine Genehmigung. Sie müssen das Gerüstbauerhandwerk für ihren Betrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Möglich ist dies über eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO.

Wer über den erforderlichen Eintrag nicht verfügt, darf künftig nur noch als Gerüstbauer für den eigenen Bedarf tätig werden, also nur die Gerüste aufstellen, die für eigene Aufträge benötigt werden.

Ausübungsberechtigung beantragen

„Eine Ausübungsberechtigung ist nur dann erforderlich, wenn Gerüstbautätigkeiten für andere Kunden und ohne eigenen Auftrag aus dem eigenen Gewerk ausgeführt werden“, sagt Martin Schübel, Abteilungsleiter Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Reutlingen. Er schätzt, dass etwa 850 Betriebe im Kammergebiet von diesen Änderungen betroffen sein könnten. „Maler und Lackierer sowie Stuckateure betrifft es am meisten. Von diesen Gewerken haben wir auch bislang die Mehrzahl der Anträge erhalten.“ Wer nur in eigener Sache als Gerüstbauer tätig sei, so Schübel, dürfe das ohne Einschränkungen weiterhin tun. Auch dürfe das Gerüst in diesem Fall einem nachfolgenden Gewerk überlassen werden.

Er empfiehlt Betrieben, sich rechtzeitig um die Ausübungsberechtigung zu kümmern, um ab dem 1. Juli auf der sicheren Seite zu sein. Selbstverständlich kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Handwerkskammer gestellt werden.

Welche Gewerke betroffen sind

Gewerke, die noch bis zum 30. Juni 2024 Arbeits- und Schutzgerüste ohne Eintragung in die Handwerksrolle aufstellen dürfen:

  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Brunnenbauer
  • Dachdecker
  • Elektrotechniker
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Gebäudereiniger
  • Glaser
  • Installateure und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Maler und Lackierer
  • Maurer und Betonbauer
  • Metallbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Schreiner
  • Schornsteinfeger
  • Straßenbauer
  • Steinmetze und Steinbildhauer
  • Stuckateure
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zimmerer

Ansprechpartner

Schübel, Martin

07121 2412-241