Kaufrecht - Änderungen zum 1. Januar 2022


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Kaufrecht - neue Regeln für Verbraucher und Unternehmer

Zum 1. Januar 2022 hat der deutsche Gesetzgeber die Warenkaufrichtlinie (WKRL) der Europäischen Union umgesetzt. Einige Neuerungen gelten für alle Kaufverträge, andere wiederum gelten nur im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs (Verkauf einer Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher).

Die Änderungen im Überblick

 
Änderungen beim Begriff des Sachmangels, § 434 BGB

Die verkaufte Sache muss, um mangelfrei zu sein, nicht mehr nur der vereinbarten Beschaffenheit, sondern zusätzlich auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen.
 

Änderungen zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung im Verbrauchsgüterverkauf, § 439 Abs. 4 Satz 3 BGB

Sind beide Arten der Nacherfüllung (Reparatur und Neulieferung) nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, kann der Verkäufer auch beide Arten der Nacherfüllung verweigern.
 

Regelungen zu Waren mit digitalen Elementen, §§ 475a ff. BGB

Beim Verkauf von Waren mit digitalen Elementen (z.B. Kraftfahrzeug mit Navigationsgerät, programmierbare Waschmaschine) an einen Verbraucher ist der Unternehmer verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Verwendungsdauer der Sache den Verbraucher über Aktualisierungen der digitalen Elemente zu informieren und diese bereitzustellen.
 

Erleichterter Rücktritt für Verbraucher, § 475d Abs. 1 BGB

Eine Fristsetzung für Rücktritt und Schadenersatz ist für Verbraucher in vielen Fällen entbehrlich. Bereits ab der Mitteilung eines Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer wird nun automatisch eine angemessene Frist zur Nachbesserung in Gang gesetzt.
 

Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, § 476 Abs. 1 BGB

Das Treffen einer sogenannten negativen Beschaffenheitsvereinbarung (Abweichung vom Standard nach unten wie der Verkauf eines neuwertigen Gerätes mit äußerlichen Beschädigungen) im Verbrauchsgüterkauf wird erheblich erschwert.

Ein mangelfreier Verkauf einer solchen Sache liegt nur noch dann vor, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Verkaufserklärung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht und wenn diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine Vereinbarung nur im Rahmen von AGB ist nicht ausreichend.
 

Gewährleistungspflicht, § 476 Abs. 2 BGB

Ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist kann lediglich bei neuen Sachen auf maximal zwei Jahre, bei gebrauchen Sachen auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt werden. Eine solche Verkürzung der Frist ist nur möglich, wenn der Verbraucher hiervon vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in AGB ist somit nicht möglich.
 

Verlängerung der Beweislastumkehr, 477 Abs. 1 BGB

Die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels bei gebrauchten und neuen Produkten im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gilt nun für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung. Tritt innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel auf, wird widerleglich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Darauf sollten Betriebe achten

Die neuen Regelungen verbessern die Rechtsposition der Käufer von Gebrauchtwaren und verursachen einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Betriebe. Gerade wenn es um den Verkauf von hochwertigen gebrauchten Waren (Beispiel: Kfz-Branche) geht, sollten Unternehmer sich unbedingt mit den neuen Regelungen vertraut machen.

Die Neuerungen sollten auf jeden Fall zum Anlass genommen werden, die bisher verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zeitnah zu aktualisieren.

Ansprechpartner

Laib, Diana

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Nopper, Katharina

07121 2412-235

 

Petrovic, Marko

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Schweizer, Richard

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