Verbraucherrecht


Foto: Katharina Täubl

Was Betriebe beachten müssen

Seit dem 13. Juni 2014 gelten neue Verbraucherschutzbestimmungen. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, mit dem Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt werden, erweitert die Widerrufsrechte von Verbrauchern – und erlegt Betrieben neue Pflichten auf. Wer seine Kunden bei Vertragsabschluss nicht ausreichend informiert, riskiert, abgemahnt zu werden und setzt seine finanziellen Ansprüche für bereits erbrachte Leistungen aufs Spiel.

Unsere Übersicht stellt die neue Gesetzeslage in knapper Form vor. Im Serviceteil finden Sie praktische Tipps, wie Sie sich vor den unliebsamen Folgen eines Widerrufs schützen können. Dort finden Sie auch Musterschreiben für die künftig erforderlichen Widerrufsbelehrungen und ein Widerrufsformular.

Wann gilt das besondere Widerrufsrecht?

„Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen“ – diese Möglichkeit bestand bislang ausschließlich für Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte. Für Fernabsatzgeschäfte - d.h. soweit Vertragsverhandelungen und Vertragsabschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines Fernabsatzsystems erfolgen (z.B. Verkauf über einen Onlineshop) - gelten weiterhin besondere Verbraucherschutzvorschriften.

Die Europäische Verbraucherrechterichtlinie weitet das besondere Widerrufsrecht nun auf alle Verträge aus, die außerhalb der eigenen Geschäftsräume, beispielsweise vor Ort beim Kunden, oder in einigen Sonderkonstellationen geschlossen werden. Die bisherigen Regelungen zum Haustürgeschäft werden damit beträchtlich erweitert.

Künftig können Verbraucher auch solche Verträge - ebenso wie Fernabsatzverträge - innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auflösen. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Unternehmer seinen Kunden über dessen Widerrufsrechte informiert hat. Bei fehlender oder unzureichender Belehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Informationspflichten des Unternehmers

Allgemeine vorvertragliche Pflichten

Der Gesetzgeber nimmt Unternehmer in die Pflicht, Verbraucher rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dies beschränkt sich nicht nur auf die erweiterten Widerrufsrechte, sondern schließt allgemeine vorvertragliche Informationen zu dem Produkt oder der Dienstleistung, zu den Kosten und den Lieferbedingungen mit ein. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Vertriebsform, also auch für Verträge, die in den eigenen Geschäftsräumen geschlossen werden.Der Unternehmer muss beispielsweise folgende Angaben zur Verfügung stellen:

  • Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • Identität des Unternehmers, Anschrift, Telefonnummer
  • Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben bzw. Art der Preisberechnung
  • Zahlungs–, Liefer– und Leistungsbedingungen einschließlich der Lieferfrist
  • Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
  • Garantieansprüche

Widerrufsrecht

Wenn Verträge außerhalb der Geschäftsräume oder auf dem Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, kommt auf Betriebe zusätzliche Arbeit zu: Sie sind dafür verantwortlich, dass Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihre Widerrufsrechte und die Wertersatzansprüche des Unternehmers für erbrachte Leistungen informiert werden.

Denn nur, wenn der Unternehmer korrekt informiert hat, muss der Verbraucher Wertersatz leisten oder das Porto für die Rücksendung der Ware übernehmen, falls er den Vertrag widerruft. Fehlt diese Belehrung, bleibt der Unternehmer auf den Kosten sitzen.Beginnt der Unternehmer mit seiner Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits während der Widerrufsfrist, hat der Kunde im Falle des Widerrufs - soweit er ordnungsgemäß belehrt wurde - für die bereits erbrachte Leistung einen angemessenen Betrag zu bezahlen. Wird die vereinbarte Leistung auf Kundenwunsch hin vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Badezimmer steht unter Wasser, die Heizung streikt, der entnervte Hausbesitzer findet einen Handwerker, die Arbeiten sollen möglichst sofort aufgenommen werden – hier macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. Dringende Reparaturen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Das Verbraucherrecht sieht weitere Ausnahmen vor, etwa bei Neubauten und erheblichen Umbaumaßnahmen sowie Werklieferungsverträgen.

Liefert ein Handwerker eine Ware, die nach individuellen Vorgaben gefertigt wurde, kann es sein, dass der Vertrag nicht widerrufen werden kann. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass die Ware eindeutig nach Kundenspezifikation angefertigt wurde, sozusagen einzigartig ist.

Die Ausnahmeregeln greifen nicht automatisch. Handwerker müssen selbst aktiv werden und Verbraucher vorab möglichst schriftlich darauf hinweisen, dass eine Ausnahmeregelung vorliegt und somit das Widerrufsrecht entfällt.

Tipps für die Praxis

Es gibt nur eine sichere Methode, wie Unternehmer die Untiefen des neuen Verbraucherrechts umschiffen können: Ordnungsgemäße schriftliche Belehrung der Kunden und Einholung entsprechender - ebenfalls schriftlicher - Bestätigungen. Dadurch stellen Unternehmer sicher, dass sie ihren Informationspflichten nachgekommen sind.

Eine Risikominimierung kann bereits dadurch erreicht werden, dass Unternehmer künftig auf Vertragsabschlüsse vor Ort beim Kunden und auch auf Vereinbarungen "per Handschlag" verzichten. Doch bietet diese Strategie keinen absoluten Schutz: Soweit der Vertragsabschluss - gegebenenfalls nach vorheriger Besprechung beim Kunden - per Fernkommunikation (z.B. per Fax, Brief, Telefon oder E-Mail) zustande kommt, besteht die Gefahr, dass es sich hierbei um einen Fernabsatzvertrag handelt. In der Folge hätte der jeweilige Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht und müsste der Unternehmer erweiterte Informationspflichten beachten.

Allgemeine Hinweise und Muster

Bitte beachten Sie: Eine Haftung für den Inhalt der Muster können wir nicht übernehmen!

Widerrufsbelehrung - Werkvertrag
Widerrufsbelehrung - Kaufvertrag

Fallbeispiele

Hier finden Sie Fallbeispiele zu den sogenannten AGV-Verträgen, die einen Schwerpunkt des neuen Verbraucherrechts darstellen.

Bitte beachten Sie: Eine Haftung für den Inhalt der Beispiele können wir nicht übernehmen!

Fallbeispiele

Ansprechpartner

Nopper, Katharina

07121 2412-235

 

Schweizer, Richard

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