Informationspflichten des Unternehmers


Informationspflichten des Unternehmers

Allgemeine vorvertragliche Pflichten

Der Gesetzgeber nimmt Unternehmer in die Pflicht, Verbraucher rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dies beschränkt sich nicht nur auf die erweiterten Widerrufsrechte, sondern schließt allgemeine vorvertragliche Informationen zu dem Produkt oder der Dienstleistung, zu den Kosten und den Lieferbedingungen mit ein. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Vertriebsform, also auch für Verträge, die in den eigenen Geschäftsräumen geschlossen werden.Der Unternehmer muss beispielsweise folgende Angaben zur Verfügung stellen:

  • Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • Identität des Unternehmers, Anschrift, Telefonnummer
  • Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben bzw. Art der Preisberechnung
  • Zahlungs–, Liefer– und Leistungsbedingungen einschließlich der Lieferfrist
  • Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
  • Garantieansprüche

Widerrufsrecht

Wenn Verträge außerhalb der Geschäftsräume oder auf dem Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, kommt auf Betriebe zusätzliche Arbeit zu: Sie sind dafür verantwortlich, dass Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihre Widerrufsrechte und die Wertersatzansprüche des Unternehmers für erbrachte Leistungen informiert werden.

Denn nur, wenn der Unternehmer korrekt informiert hat, muss der Verbraucher Wertersatz leisten oder das Porto für die Rücksendung der Ware übernehmen, falls er den Vertrag widerruft. Fehlt diese Belehrung, bleibt der Unternehmer auf den Kosten sitzen.Beginnt der Unternehmer mit seiner Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits während der Widerrufsfrist, hat der Kunde im Falle des Widerrufs - soweit er ordnungsgemäß belehrt wurde - für die bereits erbrachte Leistung einen angemessenen Betrag zu bezahlen. Wird die vereinbarte Leistung auf Kundenwunsch hin vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht.