Verjährung


Regelverjährungsfrist

Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Sie gilt immer dann, wenn nichts anderes (gesetzlich oder vertraglich) speziell geregelt ist.

Typische Beispiele für die Anwendung der Regelverjährungsfrist im Handwerksbereich sind Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen. Dabei ist es unerheblich, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.

Die Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Demnach begann die Verjährungsfrist für Rechnungen, die im Jahr 2019 gestellt wurden, am 31. Dezember 2019 und sie endet am 31. Dezember 2022.

Sonderverjährungsfristen

  • Eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt bei Mängelansprüchen aus Kauf- oder Werksverträgen. Sie beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache beziehungsweise der Abnahme des Werkes.
  • Bei Bauwerken gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Ebenso gilt die Frist von fünf Jahren beim Kauf von mangelhaftem Baumaterial, das einen Mangel am Bauwerk hervorgerufen hat. Die Verjährungsfrist beginnt hier mit dem Tag der Abnahme beziehungsweise der Lieferung.
  • Eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt unter anderem für Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

Wie können Verjährungsfristen unterbrochen oder der Neubeginn erreicht werden?

Die Verjährungsfrist kann angehalten werden (Hemmung der Verjährung). Die Verjährung steht still, wenn ein Hemmungsgrund eintritt. Entfällt dieser Grund, läuft die Frist weiter. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.

Hemmungsgründe sind unter anderem die Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren oder die Einreichung einer Klage. Die bloße Geltendmachung eines Anspruchs, zum Beispiel per Fax oder Einschreiben, reicht zur Hemmung der Verjährungsfrist nicht aus. Und zwar auch dann nicht, wenn ein Anwalt das Schreiben verfasst hat. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens.

Neubeginn der Verjährung

Erkennt der Schuldner den Anspruch des Gläubigers an, beispielsweise in dem er einen Teil der offenen Rechnung begleicht, beginnt die Verjährung neu. Unternehmer, die die Verjährung offener Rechnungen fürchten, sollten entweder ein Mahnverfahren einleiten oder versuchen, mit ihrem Kunden zu verhandeln, um ihn dadurch wenigstens zu einer Teilzahlung zu bewegen.

Ein Neubeginn der Verjährung wird ebenfalls erreicht, wenn eine Stundung vereinbart wird. Wichtig für alle Verhandlungen mit säumigen Kunden ist die spätere Nachweisfähigkeit, zum Beispiel durch Anwesenheit eines Zeugen. Auch gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen können den Neubeginn der Verjährungsfrist bewirken.

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Nopper, Katharina

07121 2412-235

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232