Lenk-, Ruhezeiten und Tachografenpflicht

Foto: Erika Hartmann / Pixelio

Tachografenpflicht & Co. – was gilt für Handwerker?

Ohne Transporter und Lastkraftwagen geht es in vielen Handwerksbetrieben nicht. Umso wichtiger ist es zu wissen, ab wann die gesetzlichen Pflichten für Berufskraftfahrer greifen.

Fahrpersonalrecht - die Vorschriften im Überblick

Grundsätzlich gilt: Werden Fahrzeuge oder Gespanne mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung eingesetzt, gelten die Vorschriften für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Dann müssen zum Beispiel die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden. Für die Fahrzeuglenker ab Führerscheinklasse C1 / C1E besteht zusätzlich die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen („Berufskraftfahrerqualifizierung“). Für Handwerker gelten Ausnahmen.

Die wichtigste Regel: die Fahrt mit dem Transporter oder Lastkraftwagen darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein. Sonst wäre er als Berufskraftfahrer einzustufen. Weiterhin setzt die Ausnahmeregelung voraus, dass ein Handwerker das Fahrzeug für die Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen nutzt, weil er es für die „zeitnahe“ berufliche Ausübung benötigt. Für die Nutzung von Fahrzeugen bis 3,5 t gilt dann: keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten, keine Berufskraftfahrerqualifizierun.

Werden Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t genutzt, ist auch die Fahrtstrecke zu berücksichtigen. Materialbeförderungen im Radius von 100 Kilometern vom Betriebsstandort fallen unter die Ausnahmeregel, bei größeren Entfernungen muss der Tachograf benutzt werden.

Werden Fahrzeuge über 7,5 t eingesetzt, muss der Tachograf – ob elektronisch oder manuell verwendet werden. Wichtig: Bei einer solchen Fahrt muss der Fahrer die Dokumentation seiner Arbeiten der vorhergegangenen 28 Tage mitführen.

Wann gelten die Ausnahmeregeln für Handwerker?

Fahrpersonalrecht

Das Fahrpersonalrecht regelt beim Einsatz von Fahrzeugen / Fahrzeugen mit Anhänger über 2,8 Tonnen zulässiger Höchstmasse

  • die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten,
  • den Einsatz von Fahrtenschreibern und Tachografen,
  • die Nachweisführung durch das Unternehmen.

Ausnahmen

Grundsätzlich besteht eine Ausnahme für Handwerker, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das Fahrzeug wird für die Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen eingesetzt,
  • die für die „zeitnahe“ berufliche Ausübung benötigt werden,
  • das Lenken des Fahrzeugs darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.

Abhängig von der zulässigen Höchstmasse (zHM) gelten weitere Regeln, Einschränkungen, Bedingungen:

Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen (zHM)
Keine weiteren Bedingungen, so fällt beispielsweise auch die Auslieferung von im Betrieb gefertigten Kleinserien unter die Ausnahmeregel

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen (zHM)
Ausnahmen nur für Beförderungen im Radius von 100 Kilometern um den Betriebsstandort

Fahrzeuge über 7,5 Tonnen (zHM)
Keine Ausnahmen vorgesehen; die fahrpersonalrechtlichen Regelungen gelten uneingeschränkt

Bei gelegentlichen Fahrten können die Zeiten jedoch manuell über die EU-Bescheinigung erfolgen.

 Bundesamt für Güterverkehr: Formulare und Hinweise

Wen betrifft die Qualifizierungspflicht?

Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen gilt für die Führerscheinklassen C1 / C1E / C / CE und wird mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein dokumentiert.

Generelle Ausnahme für Handwerker: wenn der Fahrer das Material oder die Ausrüstung zur Ausübung seines Berufs befördert und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

Fragen und Antworten zur Tachografenpflicht

Ich möchte mit meinem 15-Tonnen-Lkw einem Freund beim Umziehen helfen. Ist das möglich?

Fahrpersonalrechtlich gibt es hier keine Ausnahme. Da der Lkw mehr als 7,5 t hat, gibt es keine „Privatfahrt“. D.h. die Fahrerkarte (oder Diagrammscheibe) muss ins Kontrollgerät gesteckt werden. Es besteht darüber hinaus die Pflicht zum lückenlosen Nachweis der vergangenen 28 Tage.

Allerdings wird keine Berufskraftfahrerqualifikation benötigt. Für die Privatfahrt gibt es eine Ausnahme gem. § 1 (2) Nr. 7 BKrFQG. Diese ist nicht auf eine bestimmte Tonnage beschränkt.

 

 

2. Wir fahren im Betrieb Lkw im Mischbetrieb (LKW mit weniger und mehr als 7,5 t). Wenn jeder seine Fahrzeit sowie Pausen und Arbeitszeiten mit dem jeweiligen Lkw auf der Fahrerkarte (oder auf Diagrammscheibe) aufzeichnet und nachträgt, brauche ich dann noch zusätzliche Bescheinigungen?

Nein, denn durch die durchgängige Aufzeichnung aller Zeiten bei kompletten Nachträgen sind die Lenk- und Ruhezeiten des heutigen und der vergangenen 28 Tage erfasst.

3. Wir haben nur Lkw unter 7,5 t und nutzen ausschließlich die Handwerkerausnahme. Wenn die Fahrer die Fahrerkarte trotzdem stecken oder eine Diagrammscheibe einlegen, müssen diese dann archiviert werden?

Nein, wenn alle Fahrten unter die Handwerkerausnahme fallen, ist eine Archivierung nicht erforderlich. Wer die Karte oder Diagrammscheibe zusätzlich benutzt, tut „mehr als nötig“. Das führt aber nicht dazu, dass alle anderen Pflichten deshalb aufleben würden.

4. Wir betreiben einen Servicebetrieb für Landmaschinen. Unterliegt es der Ausnahme, wenn wir eine defekte Landmaschine mit unserer Kombination (3,5 t Zugfahrzeug + 3,5 t Anhänger) zur Reparatur bringen?

Grundsätzlich ist die Ausnahme anders gedacht. Es geht darum, Material oder Ausrüstung zur Arbeit mitzunehmen.

Bei großzügiger Auslegung kann aber durchaus auch das Abholen der Ausrüstung zur anschließenden Erbringung der handwerklichen Leistung (Reparatur oder Bearbeitung) anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Fahrer, der die Maschine abholt, später auch an der Bearbeitung handwerklich beteiligt ist (sonst wäre er Fahrer und kann die Ausnahme nicht nutzen).

5. Kann unter der Handwerkerregelung mit demselben Gespann ein Kleinbagger zu Präsentations-/Werbezwecken zum Kunden gefahren werden?

Nein, hier greift die Handwerkerausnahme nicht. Denn es es geht nicht um die Erbringung einer Arbeitsleistung im Sinne des Handwerks, sondern um Kundenakquise bzw. Werbefahrten.

Im vorliegenden Fall gilt dann sowohl das Fahrpersonalrecht als auch die Berufskraftfahrerqualifizierung.

6. Wir fahren Mischbetrieb (Lkw unter und über 7,5 t). Wie müssen die Fahr- und Arbeitszeiten nachgewiesen werden?

Grundsätzlich müssten alle Zeiten (Lenk-, Ruhe-, Arbeitszeit) auf der Fahrerkarte oder der Diagrammscheibe erfasst werden (siehe Frage 2). Ist dies jedoch „besonders aufwendig“, können die Zeiten durch Papierbescheinigungen nachgewiesen werden.

„Besonders aufwendig“ bedeutet, dass entweder mehr als fünf Tage oder mehr als 25 Einträge nacherfasst werden müssten.

Die dann benötigten Papierbescheinigung dürfen nicht von Hand ausgefüllt werden und müssen vom Unternehmer unterschrieben sein. Leider ist beides für den Handwerkbetrieb nicht gerade praxisgerecht.

7. Wir besitzen einen 10-Tonnen-Kran bzw. einen Stapler für schwere Lasten. Gelegentlich befahren wir auch den öffentlichen Verkehrsraum. Beide Fahrzeuge verfügen über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 25 km/h. Welche Fahrerlaubnis wird benötigt?

Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung braucht man für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Stapler) bei einer bbH von nicht mehr als 25 km/h mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse L. Die Klasse L ist auch in den Klassen T oder C beinhaltet. B oder C1 genügen dagegen nicht.

8. Kann ich eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE verlängern lassen, auch ohne im Besitz der Berufskraftfahrerqualifizierung (BKF) zu sein?

Ja, denn für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist die BKF nicht Voraussetzung. Die Klasse C oder CE ohne BKF berechtigen zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge, wie zum Beispiel für Privatfahrten oder für Fahrten, die unter die Handwerkerregelung gem. BKrFQG fallen. Anders als im Fahrpersonalrecht gibt es für die Berufskraftfahrerqualifizierung keine Tonnagebeschränkung bei Nutzung der Ausnahme.

9. Welche Fahrzeuge kann ich mit einem alten Klasse 3-Führerschein fahren?

Für Klasse 3-Inhaber gilt eine Besitzstandwahrung. D.h. prinzipiell ist alles das erlaubt, was auch vor der Fahrerlaubnisreform erlaubt war. Bei einer Umschreibung erhält man daher folgende Führerscheinklassen:

- B (Pkw)

- BE (Pkw mit Anhänger)

- C1 (Lkw bis 7,5 t)

- C1E (Lkw bis 7,5 t mit Anhänger, dabei darf das Gespann gesamt 12 t nicht überschreiten) diese Klassen werden automatisch umgeschrieben und sind unbefristet

- CE79 (Lkw bis 7,5 t mit einachsigem Anhänger bis 11,00 t, somit zGG max. 18,50 t gesamt) Diese Klasse wird nur auf Antrag umgeschrieben und ist auch bis zum 50. Lebensjahr befristet. Danach muss alle 5 Jahre ein ärztliches Zeugnis vorgelegt und die Fahrerlaubnis verlängert werden. Sonst verfällt der CE79.

10. Muss ich die Lenk- und Ruhezeiten bei einem Tranktorgespann beachten?

Für landwirtschaftliche Zwecke existiert eine Ausnahme im Umkreis von 100 km für unternehmerische Zwecke (§ 18 (1) Nr. 2+3 FPersV).

Außerdem unterliegen Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht den Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten (Art. 3 Buchstabe b) der VO(EG) 561/2006)

11. Wir haben einen Fahrer, der nur im Rahmen eines Minijobs Dienstag und Freitag für uns fährt. Wie erfolgt hier der manuelle Nachtrag?

Grundsätzlich bleibt es bei der Verpflichtung des Fahrers, die manuellen Nachträge zu erfassen – entweder auf der Fahrerkarte oder der Rückseite der Diagrammscheibe. Im Ausnahmefall kann auch hilfsweise eine Bescheinigung gem. § 20 FPersV ausgestellt werden.Darauf könne z.B. vermerkt sein:

Fr. 17.00 – Mo. 07.00 Uhr und. Mo 17.00 – Fr. 07.00 Uhr: andere Lenktätigkeit ausgeführt bzw. ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat

Wichtig ist, dass der Zeitraum von 24 Stunden jeden Tag der Woche nachgewiesen werden kann.

Die Bescheinigung muss am Computer ausgefüllt und von Chef und Mitarbeiter unterschrieben sein.

Ansprechpartnerin

Bonnaire, Ines

07121 2412-143