Güter und Gefahrgüter transportieren

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Regeln für den Gütertransport

Ohne Material und Ausrüstungsgegenstände kann im Handwerk in der Regel nicht gearbeitet werden. Auch bei Lieferfahrten zu den Kunden oder Abholungen bei Kunden für Reparaturen werden Güter befördert.

Hierbei ist genau zu unterscheiden, für welchen Zweck und für wen diese Güter befördert werden. Bei einer zulässigen Höchstmasse des Fahrzeugs oder des Gespannes von mehr als 3,5 Tonnen sind unter Umständen Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu beachten.
 

Güterkraftverkehr und Werkverkehr - wo liegen die Unterschiede?

Für den Transport von Gütern gelten zahlreiche rechtliche Vorschriften. Das Regelwerk unterscheidet zwischen dem Güterkraftverkehr und dem Werkverkehr, für die jeweils unterschiedlich strenge Auflagen gelten. Handwerksbetriebe können sehr häufig die Erleichterungen für den Werkverkehr in Anspruch nehmen. Allerdings gelten für den Werkverkehr sehr enge Grenzen.

Werkverkehr

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Diese Bedingungen müssen alle zusammen erfüllt werden.

Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im oben genannten Sinne darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr. Es gibt Ausnahmen, beispielsweise wenn beschädigte Fahrzeuge befördert werden müssen.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Können die Bedingungen für den Werkverkehr nicht eingehalten werden oder es werden Transporte für Auftraggeber durchgeführt, handelt es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr.

Dafür ist eine Erlaubnis oder im EU-Recht eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Sie wird bei den Landratsämtern beantragt. Voraussetzungen dafür sind unter anderem:

  • Der Unternehmer muss Kraftverkehrsverkehrsunternehmer sein oder einen Verkehrsleiter einstellen.
  • Es muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden abgeschlossen werden.

Werkverkehrsdatei beim Bundesamt für Güterverkehr

Werden Fahrzeuge für den Werkverkehr verwendet, ist eine Eintragung in die Werkverkehrsdatei des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) notwendig. Es muss unterschrieben an die für Baden-Württemberg zuständige Außenstelle in München gesendet werden.

 Formular zur Meldung an die Werkverkehrsdatei

Gefahrguttransport

Manche Betriebsmittel oder beförderten Güter haben gefährliche Eigenschaften und fallen daher beim Transport unter die Vorschriften des Gefahrgutrechts. Auch hier gibt es Ausnahmen für das Handwerk, wenn die Gefahrgüter zum Arbeiten benötigt werden.

Ausnahmen für das Handwerk

Werden Maschinen, Geräte oder Chemikalien zum Arbeiten benötigt und dazu im Fahrzeug mitgeführt, gelten für diesen Transport keine weiteren Vorgaben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Pro Behältnis dürfen nur 450 l enthalten sein.
  • Es befinden sich maximal „1000-Punkte“ auf dem Fahrzeug oder der Beförderungseinheit ( Fahrzeug + Anhänger)
  • Es werden Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden des Gefahrgutes verhindern. Fahrten, die der reinen Versorgung des Betriebes oder der Baustellen dienen, sind von der Ausnahme nicht erfasst.

Regeln für Gefahrgüter

Eine ausführliche Darstellung der Regelungen des Gefahrgutrechts finden Sie in der Broschüre

 Gefahrstoffe im Handwerk

Ansprechpartner

Bonnaire, Ines

07121 2412-143