
Grafik: Hurca/Adobe Stock
+++ Frist für die Endabrechnung der Neustarthilfen verlängert +++
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022) prüfende Dritte: ab 16. September 2022 bis 31. März 2023.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: ab 19. August 2022 bis 31. März 2023.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag prüfende Dritte: ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023.
Laufzeiten und Fristen der Programme
FAQ zu den Corona-Wirtschaftshilfen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Corona-Ticker
Wirtschaftshilfen des Bundes: Fristenüberblick (13. Dezember 2022)
Beendete Programme
Programm | Fristen für die Schlussabrechnung |
---|---|
November- und Dezemberhilfe | Bis spätestens 31. Dezember 2022, wenn der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Bei Direktanträgen erfolgt keine Schlussabrechnung. |
Überbrückungshilfe IJuni bis August 2020 | Bis spätestens 30. Juni 2023, in Einzelfällen auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023. |
Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 | Bis spätestens 30. Juni 2023, in Einzelfällen auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023. |
Überbrückungshilfe III November 2020 bis Juni 2021 | Bis spätestens 30. Juni 2023, in Einzelfällen auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023. |
Überbrückungshilfe III Plus Juli bis Dezember 2021 | Bis spätestens 30. Juni 2023, in Einzelfällen auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023. |
Überbrückungshilfe IVJanuar bis März 2022 und April bis Juni 2022 | Die Schlussabrechnung ist ab Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 möglich, in Einzelfällen auf Antrag bis zum 31. Dezember 2023. |
Neustarthilfe Januar bis Juni 2021 | Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über Prüfende Dritte endet am 31. März 2023. |
Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021Oktober bis Dezember 2021 | Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen. |
Neustarthilfe 2022Januar bis März 2022 und April bis Juni 2022 | Schlussrechnung:Prüfende Dritte bis zum 31. März 2023. |
Krisenberatung Corona
Neben finanziellen Hilfen benötigen viele kleine Unternehmen in der aktuellen Situation niederschwellige Beratungsangebote. Beratungsbedarf besteht häufig in Bezug auf betriebswirtschaftliche Planungsrechnungen und die Sicherstellung der Liquidität.
Die „Krisenberatung Corona“ wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gefördert und ist kostenfrei für die Unternehmen. Es ist lediglich ein Eigenanteil in Höhe der Umsatzsteuer zu leisten. Es können bis zu vier Beratungstage in Anspruch genommen werden. Eine mehrfache Förderung ist ausgeschlossen.
Information und Antrag
Beratungsgesellschaft für Wirtschaft und Mittelstand mbH