Härtefallfonds für Unternehmen


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Härtefall-Fonds: Anträge können ab sofort gestellt werden

Manche Betriebe, Soloselbständige und Freiberufler fallen durch das Netz der Corona-Hilfen. Speziell für diese Gruppe haben Bund und Länder nun einen Härtefall-Fond aufgelegt. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Zielgruppe

Unternehmen als rechtlich selbständige Einheit, Soloselbstständige, gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die in der Corona-Pandemie in Not geraten sind und keinen Zugang zu den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes, des Landes oder der Kommune haben.

Die Selbständigkeit muss im Haupterwerb betrieben werden. Bei Soloselbständigen muss das Einkommen überwiegend (zu mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit stammen.

Referenzzeitraum und Fristen

  • Der Antrag auf Härtefallhilfen kann für einen Zeitraum von einem bis zu acht Monaten zwischen November 2020 und Juni 2021 gestellt werden.
  • Der Zeitraum muss nicht zusammenhängen.
  • Es kann nur ein Antrag gestellt werden.
  • Antragsfrist ist der 31. Oktober 2021.

Voraussetzungen für die Antragstellung

  • Das antragstellende Unternehmen befindet sich insgesamt in einer existenzbedrohlichen Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
  • In den beantragten Monaten besteht keine Antragsberechtigung in einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, des Landes oder der Kommune.

Wie definiert sich der Begriff "existenzbedrohliche Situation"?
Eine existenzbedrohliche Situation liegt dann vor, wenn der Fortbestand des antragstellenden Unternehmens absehbar nicht gesichert ist.

Die Fördervoraussetzungen müssen geprüft sein und im Antrag belegt werden.

Welche Hilfen werden gewährt?

Die Härtefallhilfen bestehen in einem Zuschuss zu den förderfähigen Fixkosten des Unternehmens. Die Berechnung der Höhe der individuellen Härtefallhilfen ist grundsätzlich an die Vorgaben zur Überbrückungshilfe des Bundes angelehnt, bei der Unterstützungsleistungen von

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Referenzzeitraum gewährt werden.

Die Härtefallhilfen sind in ihrer Höhe in der Regel auf insgesamt 100.000 Euro beschränkt. Es gelten die Obergrenzen des Beihilferahmens, der dem Antrag auf Härtefallhilfen zugrunde gelegt wird. Die Höhe der zu gewährenden einmaligen Billigkeitsleistung im Förderzeitraum darf 2.000 Euro nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).

Hinweis: Bei der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Härtefallhilfen handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte, die dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in elektronischer Form mitgeteilt wird.

Antrag stellen

Selbständige können den Antrag nicht direkt stellen, sondern müssen einen prüfenden Dritten beauftragen. Das sind Personen, die im Sinne des § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind:

  • Steuerberater/innen,
  • Steuerbevollmächtigte,
  • Wirtschaftsprüfer/innen,
  • vereidigte Buchprüfer/innen sowie
  • Rechtsanwälte/innen.

Wer entscheidet?

Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird bei jedem Antrag individuell von einer unabhängigen Härtefallkommission, der Unternehmerinnen und Unternehmer angehören, begutachtet. Das Gremium wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die federführend für das ganze Land von der IHK Stuttgart betreut wird. Erfahrene Mitarbeiterinnen aus der Handwerksorganisation unterstützen die Arbeit dieser Geschäftsstelle.

Ansprechpartner

Weinhold, Sylvia

07121 2412-133