04.04.2008

Bund geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

Meist stören unerwünschte Werbeanrufe nur, manchmal haben sie überraschende Folgen: Immer wieder müssen sich Verbraucher gegen vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge zur Wehr setzen. Die Bundesregierung hat nun Maßnahmen vorgestellt, die mehr Schutz gegen aggressive Werber und unseriöse Verkäufer bieten sollen.

Danach können Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem stellt die gemeinsame Gesetzesinitiative von Justizministerin Zypries und Verbraucherschutzminister Seehofer klar, dass ein Werbeanruf nur dann zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Diese Präzisierung soll verhindern, dass Anrufer sich auf Erklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich gegeben hat. Den schwarzen Schafen der Branche, die bei ihren Werbeanrufen die eigene Rufnummer unterdrücken, drohen ebenfalls Bußgelder.

Widerrufsrecht auch für telefonisch geschlossene Verträge

Wer über das Telefon eine Zeitschrift abonniert oder an einem Gewinnspiel teilgenommen hat, konnte diese Verträge bislang nur schwer wieder lösen. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen  sparte einige Leistungen vom Widerrufsrecht aus. Die Bundesregierung will diese Ausnahmen nun beseitigen. Künftig sollen Verbraucher auch die  Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die am Telefon geschlossen wurden, grundsätzlich widerrufen können. Der fristgerechte Widerruf, der je nach Einzelfall innerhalb von zwei Wochen bis zu einem Monat erfolgen muss, genügt, um sich vom Vertrag zu lösen. Die Frist beginnt erst dann, wenn der Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert worden ist.

Schließlich werden Verbraucher in Zukunft besser vor „untergeschobenen Verträgen“ über Telekommunikationsdienstleistungen geschützt. Sowohl beim Anbieterwechsel als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Bislang musste ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Anbieter behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In der letzten Zeit kam es so zu einer Vielzahl von ungewollten Umstellungen, die Verbraucher allenfalls nur mit viel Aufwand rückgängig machen konnten. 

Ärgernis für Verbraucher

Zwar ist unerwünschte Telefonwerbung schon heute verboten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wertet sie als eine unzumutbare Belästigung. Allerdings erwies sich die praktische Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen als schwierig. Mit den neuen Regelungen will die Bundesregierung zielgerichtete Lösungen für die Bereiche schaffen, in denen Telefonwerbung besonders beklagt wird.

Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. 86 Prozent der Befragten fühlen sich durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. Nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums wird das so genannte cold calling vor allem für den Vertrieb von Lotterien, Printmedien und Telefondienstleistungen eingesetzt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der undefinedHomepage des Bundesjustizministeriums.

Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Katharina Lies, Telefon 07121 2412-232, undefinedkatharina.lies(at)hwk-reutlingen.de.