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01.07.2020

Corona: Steuerbeschlüsse im Überblick

Um die Folgen der Corona-Krise abzumildern, haben sich Bund und Länder auf zahlreiche steuerliche Erleichterungen für Unternehmen verständigt. Welche Hilfen das sind, erfahren Sie hier.

Am 29. Juni haben Bundestag und Bundesrat dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und enthält unter anderem die folgenden Regelungen.

Umsatzsteuersenkung

Der Regelsatz der Umsatzsteuer sinkt befristet bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent.

Mit Blick auf die knapp bemessene Umstellungsfrist wurde eine Kulanzregel mit aufgenommen. So wird bei Leistungen, die im Juli 2020 an andere Unternehmer erbracht werden und für ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet, wenn die Rechnung nicht berichtigt wird. Darüber hinaus kann der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.

Degressive Abschreibung

Es wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung in Höhe von 25 Prozent eingeführt. Diese ist auf höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Gewerbesteuer: Ermäßigungsfaktor wird erhöht

Der Ermäßigungsfaktor nach § 35 EStG wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Damit werden Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.

Gewerbesteuer: Höherer Freibetrag

Der Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG steigt auf 200.000 Euro.

Dienstwagen

Die Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer ausstoßen, wird verbessert. Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises wird auf 60.000 Euro erhöht.

Unterstützung von Familien

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Bonus von 300 Euro gewährt. Zusätzlich wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Dauer von zwei Jahren angehoben. Der Betrag steigt von 1908 Euro auf 4008 Euro für die Jahre 2020 und 2021.

 Zentralverband des Deutschen Handwerks: Regelungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

 Handwerkskammer Reutlingen: Merkblatt zur befristeten Umsatzsteuersenkung