Foto: Jonathan Stutz / Adobe Stock

28.08.2019

Dienstreise ins Ausland: A1-Bescheinigung gehört ins Reisegepäck

Arbeitnehmer, die vorübergehend im EU-Ausland tätig sind, müssen einen Nachweis zur Sozialversicherung mit sich führen, um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, die so genannte A1-Bescheinigung. Was Betriebe beachten müssen, lesen Sie hier.

Ein deutsches Unternehmen führt einen Auftrag im Ausland durch: für die entsendeten Arbeitnehmer wären in diesem Fall eigentlich zweimal Sozialbeiträge zu entrichten, neben den deutschen zusätzlich die ausländischen. Um dies zu vermeiden, haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, dass bei einer Entsendung nur die Regeln des jeweiligen Herkunftslandes gelten. Per A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer bereits in Deutschland versichert ist.

Um den bürokratischen Vorlauf zu reduzieren, können die Anträge seit diesem Jahr elektronisch bei der Krankenkasse gestellt werden. Seit Juli 2019 ist das digitale Verfahren – eingebunden in das Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers – verbindlich.

Risiken vermeiden

Wichtig für Betriebe: es macht keinen Unterschied, wie lange die Entsendung dauert. Die Nachweispflicht greift ab dem ersten Arbeitstag im Ausland.

Nachlässigkeiten können einen Betrieb teuer zu stehen kommen, denn mit Kontrollen auf den Arbeitsstellen muss gerechnet werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass in Österreich und Frankreich die A1-Bescheinigung bei einer entsandten Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Der Arbeitnehmer muss die Bescheinigung mit sich führen.

Wer ohne den Nachweis angetroffen wird, geht erhebliche Risiken ein, weil etwa die Arbeit nicht wie geplant fortgesetzt werden kann. Außerdem können Kontrolleure die Beiträge nach dem Sozialversicherungsrecht des Aufenthaltsstaates sofort einziehen. In zahlreichen Ländern zahlt die Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall nur, wenn eine gültige A1-Bescheinigung vorliegt.

Daher ist die nachträgliche Beantragung einer A1-Bescheinigung, obwohl rechtlich zulässig bei kurzfristig anstehenden Dienst- oder Geschäftsreisen oder Reisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, keine sinnvolle Option.

Langfristige Bescheinigungen

Für Personen, die häufiger im Ausland tätig sind, kann die Bescheinigung für die Dauer bis zu fünf Jahren und für alle Mitgliedsstaaten ausgestellt werden, in denen eine Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch mindestens in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeübt wird. Anträge sind bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zu stellen.

Antrag online stellen

Die Antragstellung läuft über das Abrechnungsprogramm zur Sozialversicherung. Dort kommt auch die Bescheinigung als elektronisches Dokument an. Im Antrag müssen Angaben zur Beschäftigung im Ausland genannt und zur Tätigkeit gemacht werden.

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Bei privat versicherten Arbeitnehmern ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Wenn der Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.

Weitere Informationen

 Deutsche Rentenversicherung: Arbeiten im Ausland – A1-Bescheinigung

Ihre Fragen zum Thema beantwortet
Marko Petrovic, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, marko.petrovic[at]hwk-reutlingen.de