Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen einzustellen. Foto: Firma V/Adobe Stock

06.03.2023

Frist für Meldung schwerbehinderter Menschen läuft aus

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitenden sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Bis spätestens 31. März 2023 müssen diese Unternehmen ihre Beschäftigungsdaten der Agentur für Arbeit melden.

Das gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Die Meldung erfolgt am schnellsten und unkompliziert elektronisch. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software nutzen.Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Bereits seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit" mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenfalls über die Software errechnet werden. Die Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen mindestens einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie die- sen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Weitere Informationen:

 www.arbeitsagentur.de