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30.01.2023

Höhere Mindestvergütung für Azubis

Zum 1. Januar 2023 wurde die gesetzliche Untergrenze für Ausbildungsvergütungen angehoben. Die aktuelle Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die in diesem Jahr begonnen werden.

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung regelt die Untergrenzen für eine angemessene Vergütung in den einzelnen Ausbildungsjahren. Ausgangspunkt ist das erste Ausbildungsjahr, der sogenannte Basiswert. Für die folgenden Jahr steigt die Vergütung in festgelegten Schritten um 18 Prozent im zweiten, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Der Basiswert ist ein Jahr gültig und gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die in einem Kalenderjahr begonnen werden. Für 2023 beträgt die Mindestvergütung

  • im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro,
  • im zweiten Ausbildungsjahr 731,60 Euro,
  • im dritten Ausbildungsjahr 837,00 Euro und
  • im vierten Ausbildungsjahr 868,00 Euro.

Was ändert sich 2024?

Mit der Verabschiedung des Gesetzes waren die Mindestausbildungsvergütungen für die Jahre 2020 bis 2023 festgelegt worden. Die Anpassung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2024 wird durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung spätestens zum 1. November 2023 bekannt gegeben. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes erfolgt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre.

Weitere Informationen

 Themenseite zur Mindestausbildungsvergütung

 Merkblatt für Betriebe – Mindestausbildungsvergütung (1/2023)

Ansprechpartner ist Karl-Heinz Goller, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-261, karl-heinz.goller[at]hwk-reutlingen.de.