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23.09.2022

Kurzarbeitergeld: Sonderregeln abermals verlängert

Das Bundeskabinett plant, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nochmals zu verlängern. Den Betrieben soll in dieser schwierigen und von Unsicherheiten geprägten Zeit die Möglichkeit gegeben werden, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können.

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Wer die Kurzarbeit zu einer beruflichen Weiterbildung nutzt, erhält unter bestimmen Voraussetzungen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet. Diese Möglichkeit ist bis zum 31. Juli 2023 befristet.

Diese Regelungen gelten:

  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern erhalten 67 Prozent).
  • Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate bezogen werden.
  • Der Verdienst aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Weitere Informationen:

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Erleichtertes Kurzarbeitergeld

 Bundesagentur für Arbeit: Corona-Virus - Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

 Bundesagentur für Arbeit: Förderung von Weiterbildung