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23.02.2026

Mindestlohn und Tarifentgelt – welche Untergrenze gilt?

Seit dem 1. Januar beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro. Hört sich einfach an, führt in der Praxis aber immer wieder zu Fragen. Besonders dann, wenn tarifvertragliche Stundenlöhne plötzlich unterhalb der gesetzlichen Untergrenze liegen.

Grundsätzlich gilt: Der gesetzliche Mindestlohn definiert die verbindliche Untergrenze, die für alle Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland gilt. Er ist damit auch in den Branchen anzuwenden, in denen ein Tarifvertrag besteht. In allen Fällen, in denen der Tariflohn unter 13,90 Euro liegt, muss die Entlohnung entsprechend angehoben werden.

So aktuell im Friseurhandwerk Baden-Württemberg. Der aktuelle Tarifvertrag wurde 2023 geschlossen und vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt also für alle Betriebe, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Innung. In zwei Entgeltgruppen liegt der Tarifvertrag seit Jahresbeginn unter dem gesetzlichen Mindestlohn:

  • Entgeltstufe I (Geselle/Gesellin in den ersten 12 Monaten der Berufstätigkeit): 13,30 Euro brutto pro Stunde
  • Entgeltstufe II (Geselle/Gesellin nach 12 Monaten Berufstätigkeit): 13,85 Euro brutto pro Stunde

Seit dem 1. Januar muss in diesen beiden Einstiegsgruppen wenigstens der gesetzliche Mindestlohn bezahlt, sprich der Stundenlohn eventuell erhöht werden. In beiden Fällen ist die Entlohnung nach dem gültigen Tarifvertrag nicht mehr zulässig.

Betriebe des Friseurhandwerks sollten ihre Gehaltsleistungen insbesondere in den unteren Entgeltgruppen vor diesem Hintergrund überprüfen.

Der Tarifvertrag kann beim Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg angefordert werden.

 www.fachverband-fk.de

Bei Fragen unterstützt Sie die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Reutlingen, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.