Wer Urkunden fälscht oder unechte Dokumente bewusst nutzt, begeht eine Straftat. Foto: blende11.photo/Adobe Stock

08.09.2021

Nicht jeder Gesellen- und Meisterbrief hält, was er verspricht

Bei der Jobsuche oder bei der Gründung eines Unternehmens gilt: erforderliche Qualifikationen müssen belegt werden. Doch nicht jeder Kandidat verfügt über den passenden Notendurchschnitt oder den geforderten Fortbildungsnachweis. Ein Umstand, der manche Bewerber und Gründer auf Abwege bringt.

Die Bandbreite reicht vom eigenmächtig verbesserten Schulzeugnis über nachgemachte Lehrgangszertifikate bis hin zu gefälschten Gesellen- und Meisterbriefen. Gerade in Zeiten der Digitalisierung, in denen Bewerbungsverfahren inklusive des Einreichens der Unterlagen immer häufiger online abgewickelt werden, ist Vertrauen gut, Kontrolle manchmal besser. Die Handwerkskammer Reutlingen rät deshalb ihren Betrieben, sich bei geplanten Neueinstellungen zusätzlich das Originalprüfungszeugnis mindestens einmal zeigen zu lassen. Sollte dieses nicht mehr vorliegen, kann die Kammer eine kostenpflichtige Zweischrift vom jeweiligen Zeugnis ausstellen sofern das Originalzeugnis von der Handwerkskammer Reutlingen ausgestellt wurde. Ansonsten müssten sich die Bewerber direkt an die ausstellende Stelle wenden.

Fälschungen erkennen

Laien und flüchtigen Lesern dürfte die Unterscheidung von echten und gefälschten Dokumenten schwer fallen. Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten dennoch auffällige Zeugnisse und Urkunden nicht einfach akzeptieren, sondern selbst aktiv zu werden. Sofern der Verdacht besteht, dass ein gefälschtes Dokument im Bewerbungsverfahren vorgelegt wurde, empfiehlt die Kammer, die Bewerber direkt darauf anzusprechen. Falls sich der Verdacht der Fälschung bestätigen sollte, sollte die Angelegenheit zur Anzeige gebracht werden.

Kein Kavaliersdelikt

Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt. Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine offizielle Urkunde verfälscht oder solche Dokumente gebraucht, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber sieht in einfachen Fällen Geldstrafen vor. Fälschern, die in größerem Umfang tätig sind, droht Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus können gefälschte Angaben oder Dokumente dazu führen, dass auf deren Basis zustande gekommene Arbeitsverträge, Aufträge oder Genehmigungen von Vertragspartnern angefochten werden können und damit unwirksam sind.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Fachabteilungen für die Bereiche Gesellen- bzw. Meisterprüfungsabteilung zur Verfügung, Karl-Heinz Goller, Abteilungsleiter Ausbildung, Tel. 07121-2412-265, karl-heinz.goller[at]hwk-reutlingen.de, Bianca Beck, Abteilungsleiterin Meisterprüfungsabteilung, Tel. 07121-2412-251, bianca.beck[at]hwk-reutlingen.de