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24.10.2019

Registrierkassen: Altgeräte erhalten Fristverlängerung

Ursprünglich sollte die Aufrüstung älterer Registrierkassen zum Jahresende abgeschlossen sein. Nun erhalten Betriebe neun Monate mehr Zeit. Auf dem Markt sind zu wenige zertifizierte Sicherheitssysteme verfügbar.

Nach dem sogenannten „Kassengesetz“ müssen alle Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein. Dadurch sollen Manipulationen an den Kassenaufzeichnungen erschwert werden. Betroffen sind alle Betriebe die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Kasse aufzeichnen.

Weil sich die Zertifizierung der entsprechenden Systeme verzögert hat, erweist sich die Nachrüstung älterer Modelle schwieriger als angenommen. Die erforderliche Technik steht absehbar nicht flächendeckend zur Verfügung. Die Konsequenz: Betriebe können die neuen Anforderungen nicht fristgerecht umsetzen.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten aus diesem Grund eine längere Umstellungszeit gefordert. Um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen haben sich die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder nun auf eine befristete Fristverlängerung verständigt. Bis zum 30. September 2020 wird der Einsatz nicht nachgerüsteter Kassen nicht beanstandet.

Die bayerische Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für Kassen, die im Zeitraum vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden oder werden und bereits Einzelaufzeichnungen speichern können, aber nicht durch ein zertifiziertes Sicherheitssystem aufrüstbar sind, ohnehin andere Fristen gelten. Sie dürfen noch bis Ende 2022 im Betrieb eingesetzt werden.

Unverändert gilt: Auch in Zukunft besteht keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassensysteme. Betriebe können sich weiterhin für eine offene Ladenkasse entscheiden. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung künftig auch bei offenen Ladenkassen genauer prüft.

Fragen zum Thema beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Reutlingen, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.