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19.09.2017

Soka-Bau streicht Mindestbeitrag für Solo-Selbständige

Solo-Selbständige werden nicht länger zur Berufsbildungsabgabe der Soka-Bau herangezogen. Betroffene Unternehmer erhalten bereits einbezahlte Beiträge zurück.

Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führte letztlich zum Aus für die umstrittene Abgabe: Ein Solo-Selbständiger hatte die Zahlung verweigert, die Urlaub- und Lohnausgleichkasse brachte die Angelegenheit vor Gericht, und zwar vor ein Arbeitsgericht. Dies könne aber nicht zuständig sein, weil der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftige und somit kein Arbeitgeber sei, stellte das BAG klar (9 AZB 45/17) und verwies den Rechtstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht.

Die Soka-Bau hat daraufhin den Einzug des Mindestbeitrags von Solo-Selbständigen gestoppt. Bereits entrichtete Beiträge sollen „baldmöglichst“ zurückerstattet werden, teilt die Kasse mit. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Die Ausbildungsabgabe der Sozialkassen der Bauwirtschaft wurde zum 1. April 2015 zwischen den Tarifpartnern vereinbart. Die Grundidee: Jeder Betrieb beteiligt sich, unabhängig von der Größe, der Mitarbeiterzahl und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, solidarisch an der Finanzierung der Berufsausbildung. Der Mindestbeitrag beträgt 900 Euro jährlich.

Die Regelung löste massive Kritik aus. Zahlreiche Organisationen, darunter auch die Handwerkskammer Reutlingen, sahen im Mindestbeitrag eine unverhältnismäßig hohe Belastung einzelner Unternehmergruppen, wie beispielsweise von Gründern oder Unternehmern im Nebenerwerb.

Dies führte zu einigen Nachbesserungen. So wurde im Januar 2017 eine Härtefallregelung für Solo-Selbständige eingeführt, deren Gewinn unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt.

 Soka-Bau: Informationen zum „Mindestbeitrag Ausbildung“ und zur Rückerstattung

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