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05.10.2021

Sonderregeln für Kurzarbeit bis zum Jahresende verlängert

Der Bund hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Außerdem gelten die Sonderregeln nun auch für Betriebe, die erst nach dem 30. September Kurzarbeit einführen.

Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben. Mit der Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die geltenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021verlängert. Die erleichterten Bedingungen werden auch Betrieben eingeräumt, die erst nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit einführen.

Regeln für den erleichterten Zugang Für Betriebe, die Kurzarbeit einführen möchten, gelten weiterhin unter anderem folgende Voraussetzungen:

  • Der Anteil der Beschäftigten, der für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von Arbeitsausfall betroffen sein muss, ist auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
  • Beschäftigte müssen nicht erst Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Diese Reglung läuft ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021.

Anschließend ist eine Erstattung nur noch dann möglich, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 106a SGB III teilnehmen und dabei entsprechend qualifiziert werden. In diesem Fall beträgt die Erstattung bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge vor und ist bis zum 31. Juli 2023 befristet.

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Erleichtertes Kurzarbeitergeld

 Bundesagentur für Arbeit: Verfahren und Antragstellung