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06.04.2023

Transparenzregister: Schonfristen laufen ab

Neu ist sie nicht, die Meldepflicht zum Transparenzregister. Allerdings konnten sich Unternehmer bislang Zeit lassen. In diesem Jahr laufen die nach Rechtsformen gestaffelten Übergangsfristen ab. Welchen Termin sie einhalten sollten, lesen sie hier.

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und in das öffentliche zugängliche Transparenzregister einzutragen. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn dieselben Angaben bereits in anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) zu finden sind.

Wer seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, riskiert ein hohes Bußgeld von bis zu 150.000 Euro. Der Vollzug wurde allerdings zeitlich gestaffelt. Für Aktiengesellschaften ist die Übergangsfrist zum 1. April 2023 abgelaufen.

Bis wann muss die Eintragung erfolgen?

Das Gesetz sieht je nach Rechtsform eine gestaffelte Übergangsregelung für die Erstmeldung vor:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen, wie beispielsweise KG, GmbH & Co. KG oder OHG, bis zum 31. Dezember 2022

 Themenseite „Transparenzregister – was Betriebe wissen sollten“

Fragen beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.