Urteil: Keine Entgeltfortzahlung, wenn Tattoo sich entzündet
Wer sich tätowieren lässt und sich dabei eine Infektion einhandelt, hat die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Darauf verweist der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts LAG Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284 a/24.
Eine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen, welches sich kurz darauf entzündete. Die Frau wurde deshalb daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte ihr für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung, weil die Frau durch das Tätowieren freiwillig in eine Körperverletzung eingewilligt habe und die Krankschreibung dadurch selbst verschuldet habe. Das Risiko einer anschließenden Infektion habe sie deshalb allein zu tragen. Es läge hier kein „normales Krankheitsrisiko“ vor.
Die Frau habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entfalle der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstelle – zB, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.
Die Frau habe damit rechnen müssen, dass sich das Tattoo entzündet, weil dies in bis zu fünf Prozent der Fälle danach auftritt, so das Gericht. Diese Wahrscheinlichkeit sei nicht vernachlässigbar und stelle auch keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation dar.
Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse, so das LAG.