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30.09.2021

Urteil: Wann Zweifel an einer Krankschreibung berechtigt sind

Eine Arbeitnehmerin kündigt und meldet sich am selben Tag für die Dauer der Kündigungsfrist krank. Trotz pünktlich vorliegendem Attest verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat.

Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt sowie eine auf denselben Tag datierte und die gesamte Dauer der Kündigungsfrist umfassende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt.

Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte daraufhin aus diesem Grund die Entgeltfortzahlung. Die Klägerin machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangt eine Entgeltfortzahlung für den in der AU bescheinigten Zeitraum. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und bestätigten den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Bundesarbeitsgericht: Bei berechtigten Zweifel kehrt sich die Beweislast um

Die hiergegen eingelegte Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Az.: 5 AZR 149/21). Denn die Richter sahen den Beweiswert der vorgelegten Krankschreibung als erschüttert an. Grund hierfür sei die Tatsache, dass die AU exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte und somit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestünden. Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Ein solcher Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erbracht werden. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts war die Klägerin dem nicht nachgekommen.

Fazit

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine Garantie für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt diese Entkräftigung des Beweiswertes einer AU, muss wiederum der Arbeitnehmer substantiiert (meint: durch Tatsachen untermauert) darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Fragen zum Arbeitsrecht beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Reutlingen, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de