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18.07.2019

Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung

Auszubildende, die normalerweise zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 ihre Lehre beenden würden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Abschluss- und Gesellenprüfung vor der regulären Ausbildungszeit ablegen.

Eine besondere Qualifizierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf und keine Note ist schlechter als „befriedigend“.
  • Eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat.
  • Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse und
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte.
  • Die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Besonderheiten für Berufstätige

Wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in seinem Beruf nachweist, kann ebenfalls zu einer Prüfung zugelassen werden.

Anträge sollten bis spätestens 1. September 2019 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden.

 Antrag auf vorzeitige Prüfung

Weitere Informationen erhalten Sie bei Angelika Werk, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-262, angelika.werk[at]hwk-reutlingen.de.