Flüchtlinge beschäftigen und ausbilden


Informationen für Betriebe

Die Integration von Flüchtlingen wird die gesellschaftspolitische Herausforderung der kommenden Jahre sein. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass diese Menschen sich eine Zukunftsperspektive aufbauen können, indem sie einen Arbeitsplatz finden oder eine Ausbildung beginnen.

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Beschäftigung oder Ausbildung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu beachten sind. Sie finden hier auch Informationen zum Serviceangebot der Handwerkskammer, aktuelle Meldungen und Merkblätter sowie eine Übersicht der Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen in der Region.

Status von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Anschluss daran erteilt die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel.

  • Aufenthaltsgestattung: Asylbewerber, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  • Aufenthaltserlaubnis: Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde.
  • Duldung: Asylbewerber, deren Antrag in der Regel abgelehnt worden ist, die aber beispielsweise aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine "Bescheinigung über die Aussetzung einer Abschiebung", eine sogenannte  Duldung.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Wie erkennt ein Arbeitgeber den Status des Bewerbers?

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einem Duldungsstatus verfügen über entsprechende Dokumente der Ausländerbehörde. In diese Papiere kann eine so genannte Nebenbestimmung eingetragen werden, die über die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit informiert.

Flüchtlinge und Asylbewerber beschäftigen

Anerkannte Asylanten mit einer Aufenthaltserlaubnis haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete unterliegen folgenden Regeln:

  • Eine Erwerbstätigkeit darf erstmals nach einem dreimonatigen gestatteten Aufenthalt in Deutschland aufgenommen werden,
  • bedarf der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und
  • der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft nach zwei Kriterien: ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis besetzt werden kann (Vorrangprüfung) und dass gleichwertige Arbeitsbedingungen vorliegen (Arbeitsmarktprüfung).

 Vorrangprüfung befristet ausgesetzt

Die Bundesregierung will Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. So führen die Arbeitsagenturen seit dem 6. August 2016 keine Vorrangprüfung mehr durch. Die auf drei Jahre befristete Regelung gilt in 133 der insgesamt 153 Agenturbezirke der Bundesagentur für Arbeit, darunter allen baden-württembergischen Bezirken.

In allen anderen Arbeitsagenturbezirken bleibt es bei der alten Regelung: Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Monaten in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Besondere Regeln gelten für Hochschulabsolventen und Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung in so genannten Engpassberufen mitbringen (Blaue Karte der Europäischen Union, Positivliste der Bundesagentur).

Sie erhalten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne vorhergehende Vorrangprüfung. Bei Hochschulabsolventen, die mindestens 49.600 Euro pro Jahr verdienen, entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur vollständig.

Flüchtlinge und Asylbewerber ausbilden

Eine schulische Ausbildung ist jederzeit ohne Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Für Asylsuchende und Geduldete, die eine duale Ausbildung beginnen, gelten folgende Regeln:

  • Als Auszubildende erhalten sie einen gesicherten Aufenthalt für die gesamte Dauer der Ausbildung.
  • Wird nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine Beschäftigung aufgenommen, verlängert sich das Aufenthaltsrecht um weitere zwei Jahre („3+2“-Regelung).
  • Ohne direkte Anschlussbeschäftigung verlängert sich die Duldung um sechs Monate.
  • Im Fall eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung ebenfalls um sechs Monate verlängert, um die Möglichkeit zu geben, eine neue Lehrstelle zu finden.

Bitte beachten: Ausbildungsbetriebe müssen einen Ausbildungsabbruch innerhalb einer Woche bei der Ausländerbehörde melden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet.

Praktikums- und Ausbildungsplätze finden

Damit Betriebe und Flüchtlinge, die einen Handwerksberuf erlernen wollen, zusammenkommen, hat die Handwerkskammer Reutlingen eine Online-Börse aufgebaut, in der auch Ausbildungsplätze für Flüchtlinge/Asylbewerber aufgeführt werden.

Lehrstellen- und Praktikumsbörse: Hier können Sie freie Lehrstellen und Praktika eintragen und finden.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Ausland erworbene Abschlüsse entsprechen nicht unbedingt den deutschen Standards. Nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz kann der ausländische Bildungsabschluss auf Antrag überprüft und – wenn ein hoher Grad an Übereinstimmung mit einer deutschen Qualifikation nachgewiesen werden kann - die Gleichwertigkeit festgestellt werden.

Die Handwerkskammer Reutlingen ist zuständig für Anerkennung von handwerklichen Berufsabschlüssen in den fünf Landkreisen Freudenstadt, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalb.

 Ansprechpartnerin

Diana Laib

Telefon 07121 2412-269

Telefax 07121 2412-423

E-Mail
diana.laib[at]hwk-reutlingen.de

Weitere Informationen finden Sie unter Ausländische Abschlüsse.

Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen

Ansprechpartner bei den Agenturen für Arbeit ist der jeweilige Arbeitgeberservice

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