Flüchtlinge und Asylbewerber beschäftigen

Anerkannte Asylanten mit einer Aufenthaltserlaubnis haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete unterliegen folgenden Regeln:

  • Eine Erwerbstätigkeit darf erstmals nach einem dreimonatigen gestatteten Aufenthalt in Deutschland aufgenommen werden,
  • bedarf der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und
  • der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft nach zwei Kriterien: ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis besetzt werden kann (Vorrangprüfung) und dass gleichwertige Arbeitsbedingungen vorliegen (Arbeitsmarktprüfung).

 Vorrangprüfung befristet ausgesetzt

Die Bundesregierung will Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. So führen die Arbeitsagenturen seit dem 6. August 2016 keine Vorrangprüfung mehr durch. Die auf drei Jahre befristete Regelung gilt in 133 der insgesamt 153 Agenturbezirke der Bundesagentur für Arbeit, darunter allen baden-württembergischen Bezirken.

In allen anderen Arbeitsagenturbezirken bleibt es bei der alten Regelung: Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Monaten in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Besondere Regeln gelten für Hochschulabsolventen und Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung in so genannten Engpassberufen mitbringen (Blaue Karte der Europäischen Union, Positivliste der Bundesagentur).

Sie erhalten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne vorhergehende Vorrangprüfung. Bei Hochschulabsolventen, die mindestens 49.600 Euro pro Jahr verdienen, entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur vollständig.