15.10.2009

Anschaffungen steuerlich sinnvoll planen

Die Steuerberaterkammer Stuttgart informierte darüber, dass Dank Konjunkturpaket I auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei ihren Investitionsmaßnahmen mit mehr Hilfe vom Fiskus rechnen können.

Durch die erhöhte Reichweite der Sonderabschreibungsregeln und des Investitionsabzugsbetrags werden Investitionen - zumindest für einen begrenzten Zeitraum - erleichtert. Umso wichtiger ist es jetzt, gemeinsam mit einem Steuerberater die Möglichkeiten und Bedingungen der Sicherung steuerlicher Vorteile mit Hilfe einer optimalen Planung zu prüfen.

Mehr abschreiben mit Rückkehr der degressiven AfA

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde seinerzeit die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) gestrichen. Jetzt ist sie wieder da und gilt voraussichtlich für zwei Jahre. Das bedeutet, Unternehmen können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie 2009 und 2010 anschaffen, wieder degressiv abschreiben und müssen nicht durchgängig die lineare Abschreibung anwenden. Die maximale Höhe des Abschreibungsbetrags beläuft sich auf 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und darf das Zweieinhalbfache des linearen Satzes nicht überschreiten.

Folgendes Beispiel macht - vereinfacht dargestellt - klar, wie die degressive AfA funktioniert und welche Vorteile sie für die betroffenen Unternehmen unter Umständen bringen kann: Eine Kauffrau möchte 30.000 Euro in ihren Laden investieren. Kauft sie die neuen Einbauten für Laden und Schaufenster erst 2011, muss sie diese voraussichtlich - bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von acht Jahren - gleichmäßig mit 3.750 Euro (30.000 Euro geteilt durch 8) bzw. jeweils mit 12,5 % pro Jahr - also linear - abschreiben. Investiert sie aber Anfang 2010, könnte sie bereits 25 %, also 7.500 Euro, im ersten Nutzungsjahr abschreiben und damit ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren.

Auch für die Folgejahre können dann 25 % vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben werden. Dies ist so lange sinnvoll, wie der degressive Abschreibungsbetrag höher ist als der lineare. Ändert sich das Verhältnis, sollte für die Restlaufzeit die lineare Abschreibung genutzt werden. Die degressive AfA gilt nur für Wirtschaftsgüter, die ohne Umsatzsteuer über 1.000 Euro kosten. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sind sofort absetzbar. Kosten sie über 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro, gehen sie in einen Sammelposten ein, der als Ganzes über fünf Jahre verteilt mit jeweils 20 % abzuschreiben ist.

Sonderabschreibungen bringen zusätzliche Vorteile

Das Konjunkturpaket I enthält eine zweite Finanzspritze: Zusätzlich zur degressiven AfA kann, wiederum befristet für zwei Jahre, die Möglichkeit von Sonderabschreibungen bis zu 20 % von mehr Unternehmen als bisher genutzt werden. Dafür wurden die relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen des § 7g EStG erweitert. Bei freiwillig oder gesetzlich bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Selbstständigen wurde die Grenze von bisher 235.000 Euro auf 335.000 Euro erhöht. Einnahmen-Überschuss-Rechner konnten Sonderabschreibungen und den Abzugsbetrag bisher nur geltend machen, wenn ihr Gewinn 100.000 Euro nicht überschritten hat. Diese Grenze ist auf 200.000 Euro angehoben worden. Im obigen Beispiel könnte das Unternehmen im ersten Jahr bis zu 45 % abschreiben, das sind beachtliche 13.500 Euro. Sie würden sich steuermindernd auswirken und somit beispielsweise zur Sicherung des Cashflows beitragen. Die Sonderabschreibung kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Investitionsabzugsbetrag nutzen

Der neue Investitionsabzugsbetrag hat die frühere Ansparabschreibung abgelöst. Er kann für geplante bzw. beabsichtigte größere Investitionen genutzt werden. Für die Inanspruchnahme dieses Betrages muss die begünstigte Investition bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs getätigt werden, sonst muss der Abzug rückgängig gemacht werden. Der neue Abzugsbetrag beläuft sich auf maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens auf 200.000 Euro, so dass insgesamt ein Investitionsvolumen von 500.000 Euro begünstigt werden kann (40 % von 500.000 Euro = 200.000 Euro), wobei durch die neuen Regelungen jetzt auch gebrauchte Wirtschaftsgüter einbezogen sind. Wer beispielsweise für das Jahr 2010 oder 2011 eine Maschine im Wert von 6.000 Euro anschaffen will, kann bereits 2009 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, also 2.400 Euro, als Investitionsabzugsbetrag geltend machen.

Mindestnutzungsfrist und Investitionsabsicht

Sowohl für den Investitionsabzugsbetrag als auch für die Sonderabschreibungen müssen die begünstigten Wirtschaftsgüter u.a. mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Sie müssen außerdem so gut wie ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Alles andere wäre schädlich für die steuerbegünstigte Behandlung. Wenn eine Investition innerhalb von drei Jahren nicht getätigt worden ist, erfolgt die Auflösung der Rücklage nicht mehr wie früher im Jahr des Verstreichens der Frist. Sie wirkt sich in dem Jahr aus, in dem die Rücklage gebildet worden ist.

Die Spielräume für steuersenkende Gewinnverlagerungen sind damit geringer geworden. Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch nicht mehr nachträglich geltend gemacht oder erhöht werden. Eine verlängerte Investitionsfrist für Existenzgründer sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Quelle: undefinedwww.stbk-stuttgart.de/