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07.02.2013

Arbeitgeber haften bei grober Fahrlässigkeit

Ein Arbeitgeber handelt grob fahrlässig, wenn die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft missachtet werden – und riskiert hohe Schadenersatzzahlungen. Kommt ein Mitarbeiter zu Schaden, besteht ein gesetzlicher Rückgriffsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen das Unternehmen.

Sicherheit am Arbeitsplatz ist unverzichtbar. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geben die Standards für einzelne Branchen und Berufe vor. Verletzt der Arbeitgeber diese elementaren Sicherungspflichten, die dem Schutz der Beschäftigten vor schweren Gefahren dienen, vermittelt der erste Anschein, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, die für den Unfall kausal war.

Laxer Umgang mit Sicherheitsstandards kann teuer werden

In diesem Fall kann das Unternehmen in Regress genommen werden. Das  Sozialgesetzbuch sieht einen Rückgriffsanspruch des Unfallversicherungsträgers vor (§ 110 SGB VII). Die Höhe der Forderung ist auf den fiktiven zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des verunfallten Arbeitnehmers begrenzt. Der Versicherungsträger muss ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitnehmers anspruchsmindernd ansetzen und ist insoweit auch beweispflichtig (OLG Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011; Fundstelle: jurisPR-Arb-R 4/2013).

Grundsätzlich greift bei Arbeitsunfällen das so genannte Haftungsprivileg des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen (§§ 104 bis 107 SGB VII). Danach ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten  ausgeschlossen. Für die Schadensregulierung ist allein die Berufsgenossenschaft zuständig. Diese kann jedoch Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Voraussetzung ist, dass dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Gefahrenquellen erkennen und abstellen

Für die Praxis gilt: Vorbeugen zahlt sich doppelt aus. Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Schutzmaßnahmen senken das Unfallrisiko am Arbeitsplatz. Um im Fall der Fälle nicht in finanzielle Haftung genommen werden zu können, sollten die Bestandsaufnahme und deren Ergebnisse – wie nach § 6 ArbSchG gefordert – auch vollständig dokumentiert werden.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitssicherheit und Prävention finden Sie bei den zuständigen Berufsgenossenschaften.

Die Vorschriften zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten gibt es auch online auf dem Portal www.gefaehrdungsbeurteilung.de der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Ansprechpartnerin ist Katharina Nopper, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-231, E-Mail.