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13.12.2011

Arbeitsmarkt Europa: Deutschland schöpft Übergangsfrist aus

Rumänische und bulgarische Staatsangehörige erhalten erst ab dem 1. Januar 2014 uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Damit schöpft die Bundesregierung die maximale Übergangsfrist von sieben Jahren voll aus. Sie lässt allerdings auch Ausnahmen zu.

Wer als Staatsangehöriger dieser beiden Länder in Deutschland arbeiten möchte, benötigt deshalb auch in den kommenden zwei Jahren eine Arbeitserlaubnis. Außerdem dürfen rumänische und bulgarische Arbeitnehmer, die auf dem Bau, in der Gebäudereinigung und in der Innendekoration tätig sind, nur eingeschränkt nach Deutschland entsendet werden.

Die Bundesregierung macht von der sogenannten „2+3+2“-Regelung Gebrauch. Diese erlaubt Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten für Staatsangehörige aus Beitrittsländern maximal sieben Jahre lang einzuschränken. Für Rumänien und Bulgarien, die beide am 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind, läuft die Frist am 31. Dezember 2013 ab. Danach genießen rumänische und bulgarische Staatsangehörige auch in Deutschland die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Ausnahmen für Fachkräfte, Saisonarbeiter und Auszubildende

Allerdings sind bereits heute Ausnahmen möglich. So benötigen rumänische und bulgarische Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung und Saisonarbeiter ab 2012 keine Arbeitserlaubnis mehr. Gleiches gilt für Auszubildende. Bei Ausbildungsverhältnissen entfällt zudem die so genannte Vorrangprüfung. Bei der Besetzung einer Lehrstelle muss nicht geprüft werden, ob es für die Stelle einen inländischen Arbeitssuchenden gibt. Unternehmen können bulgarische oder rumänische Auszubildende ohne Weiteres im Rahmen der Berufsausbildung beschäftigen.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-231, E-Mail.