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07.12.2016

Ausschlussfristen dürfen sich nicht auf Mindestlohn beziehen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die sich auch auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehen, insgesamt unwirksam sind. Bestehende Verträge sollten an die neue Rechtslage angepasst werden.

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Sie regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, verfallen. Dies ist bis zu einer Untergrenze von drei Monaten zulässig.

Allerdings können Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht mit einem Verfallsdatum versehen werden. Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 703/15) hat entschieden, dass Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, um wirksam zu sein, ausschließlich Ansprüche regeln dürfen, die nicht aus § 1 Mindestlohngesetz hergeleitet werden. Wird der Anspruch auf Mindestlohn mit einbezogen, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Die Folge: der Arbeitnehmer kann alle Ansprüche über den im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitraum hinaus geltend machen.

Betriebe sollten bestehende Arbeitsverträge mit Ausschlussfristenregelungen auf die neue Rechtslage hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dazu genügt es, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Ausschlussfrist nicht für den Mindestlohn gilt.

Die Arbeitsvertragsmuster des Baden-Württembergischen Handwerkstages berücksichtigen bereits das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

 Arbeitsvertragsmuster

Ansprechpartner sind Richard Schweizer, Telefon 07121 2412-232, richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de, und Lisa Helli, Telefon 07121 2412-231, lisa.helli[at]hwk-reutlingen.de.