05.11.2013

Auslagepflicht für allgemein verbindliche Tarifverträge

Unterliegt ein Unternehmen einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag, muss dieser im Betrieb ausgelegt werden. Darauf weisen die Handwerkskammer Reutlingen und der Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg hin.

Wie viele Stunden beträgt die wöchentliche Arbeitszeit? Wie hoch ist das Entgelt für Berufsanfänger? Arbeitnehmer, die sich über die aktuellen Tarifentgelte und andere Regelungen in ihrer Branche informieren wollen, müssen sich im Regelfall an die zuständige Gewerkschaft wenden. Anders sieht es aus, sobald ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag vorliegt. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes sind Arbeitgeber in diesem Fall verpflichtet, den Text an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Allgemein verbindliche Tarifverträge gibt es zum Beispiel im Friseurhandwerk, im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gebäudereinigerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk und im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.

Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen, schätzt, dass längst nicht alle Betriebe ihrer Auslagepflicht nachkommen. Die Unkenntnis bei Arbeitgebern und Beschäftigen sei relativ hoch: „Regelmäßig wenden sich Arbeitnehmer an uns, die erstaunt reagieren, wenn sie von der Auslagepflicht erfahren.“ Gemeinsam mit seinem Kollegen Matthias Moser vom Friseurverband empfiehlt Eisert betroffenen Arbeitgebern, die Pflicht zur Tugend zu machen. „Die Regelung trägt dazu bei, dass Fragen zum tariflichen Entgelt, der Arbeitszeit oder des Weihnachtsgeldes schnell und eindeutig geklärt werden können.“

Wer als Beschäftigter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen will, kann sich an die jeweiligen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wenden. Sie sind ebenfalls verpflichtet, allgemein verbindliche Tarifverträge auf Anforderung zu versenden. Eine Anfrage bei der Handwerkskammer lohnt sich in diesem Fall nicht. Sie ist keine Tarifvertragspartei und darf daher keine Tarifverträge an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer versenden.

Ansprechpartner

Richard Schweizer, Handwerkskammer Reutlingen, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail: richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de

Matthias Moser, Geschäftsführer des Fachverbands Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, Telefon 0711 60770-24, E-Mail: m.moser[at]fachverband-fk.de