16.12.2009

Banküberweisungen: Zahlendreher können teuer werden

Seit 1. November 2009 sind bei Überweisungen nur noch die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich. Der Name des Empfängers spielt hingegen keine Rolle mehr. Die Haftung liegt allein beim Auftraggeber.

Der Bundesgerichtshof hatte zwar bisher stets festgestellt, dass Kontonummern generell ungeeignet sind, Verwechselungen und Verschreiben auszuschließen und deutsche Banken verpflichtet, auch auf den Namen des Empfängers zu achten. Das aber sah die EU anders und beseitigte diesen wichtigen Schutz bei Überweisungen.

Seit November müssen die Banken Kontoempfänger und Kontonummer nun nicht mehr miteinander abgleichen. Das heißt, dass Banken nicht mehr überprüfen, ob die Bankverbindung zu dem Namen des Empfängers passt. Schleicht sich beim Ausfüllen des Überweisungsformulars ein Fehler ein, haftet allein der Kunde. Das trifft selbst dann zu, wenn im Formular zwar der richtige Kontoempfänger, aber die falsche Kontonummer eingetragen wurde.

Sorgfältig prüfen

Überweisungsaufträge können nicht mehr widerrufen werden, wenn sie einmal bei der Filiale oder in den Bankcomputern gelandet sind. Auch sofort entdeckte Fehler können dann nicht mehr korrigiert werden. Deshalb sollten Bankkunden vor Abgabe einer Überweisung alle Bankdaten sorgfältig kontrollieren!

Wer also versehentlich einen Zahlendreher eingetragen hat, kann das nur selbst bei einer Durchsicht der Kontoauszüge feststellen und muss sein Geld dann vom irrtümlichen Empfänger zurückholen. Da oftmals gar nicht bekannt sein dürfte, wer das Geld fälschlicher Weise erhalten hat, muss man sich an die ausführende Bank wenden, um den Kontoinhaber in Erfahrung zu bringen. Eine ähnliche Regelung galt bisher bereits für Online-Überweisungen.

In der Praxis jedoch dürfte es dennoch eher selten passieren, dass jemand versehentlich Geld auf ein anderes Konto überweist. Jede Kontonummer ist mit einem Prüfziffermechanismus abgesichert. Das heißt, wenn jemand an der zweiten und der vierten Stelle die Ziffern einfach austauscht, dann wäre das keine reale Kontonummer. Die Überweisung würde beim empfangenden Kreditinstitut beanstandet werden.

Die Stiftung Warentest hat die neuen Vorschriften in einer Übersicht zusammengefasst.

undefinedEU-Vorschriften für den Zahlungsverkehr