Foto: Alexander Limbach / Fotolia

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28.02.2018

Bundesverwaltungsgericht zu Fahrverboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Weg für Dieselfahrverbote frei gemacht. Das Gericht betont aber auch, dass Fahrverbote verhältnismäßig und praktikabel sein müssen.

„Jetzt ist die Politik in der Pflicht, für eine praktikable Umsetzung zu sorgen“, kommentiert Harald Herrmann das Urteil. Es stehe außer Frage, dass der Wirtschaftsverkehr Ausnahmen brauche, sonst gebe es Stillstand auf Baustellen, defekte Heizungen könnten nicht repariert werden und der Kunde warte vergeblich auf seinen Elektriker.

Das Handwerk benötige Rechtssicherheit und eine ausreichende Geltungsdauer für die zugesagten Ausnahmeregelungen, so Herrmann. Schließlich könnten auch relativ junge Fahrzeuge betroffen sein. „Wer vor drei Jahren ein Fahrzeug angeschafft hat, das damals dem neuesten technischen Stand entsprach, muss anderes behandelt werden als der Besitzer eines Alt-Diesels.“ Die Ausnahmeregelungen müssten den Investitionszyklen eines Betriebs Rechnung tragen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts können Fahrverbote auch ohne rechtliche Grundlage des Immissionsschutzrechts als Maßnahme zur Luftreinhaltung erlassen werden. Allerdings müsse die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe, beispielsweise durch Ausnahmeregelungen für Handwerksbetriebe, gewahrt bleiben, so die Richter.

Sowohl der Zentralverband des Deutschen Handwerks als auch der Baden-Württembergische Handwerkstag sowie die Handwerkskammer haben sich für entsprechende Ausnahmeregelungen eingesetzt.

Drohen Fahrverbote in Reutlingen?

In der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Reutlingen vom November 2017 wurden vom Regierungspräsidium Tübingen neben streckenbezogenen Fahrverboten auch generelle Fahrverbote als eine der möglichen Maßnahmen vorgesehen.

Allerdings werden Fahrverbote nicht als das erste Mittel der Wahl sein. Das Regierungspräsidium möchte Verbote erst dann verhängen, wenn andere Maßnahmen, die der Luftreinhalteplan vorsieht, nicht zu den gewünschten Ergebnissen führen. Darin sind sich Regierungspräsidium und die Stadt Reutlingen einig.

Zu den Maßnahmen nach dem Luftreinhalteplan gehören neben der Verkehrsreduzierung durch den Scheibengipfeltunnel

  • Förderung Umweltverbund mit den Einzelmaßnahmen: Stadtbuskonzept, Förderung des Radverkehrs und des Fußverkehrs
  • Abgasnorm Euro VI für Linienbusse in der Lederstraße
  • Parkraumbewirtschaftung/-management
  • Förderung Elektromobilität

 Luftreinhalteplan Reutlingen (November 2017)

Ansprechpartnerin: Ines Bonnaire, Umweltberatung, Telefon 07121 2412-143, E-Mail ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen