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19.11.2012

Chef darf Attest am ersten Krankheitstag verlangen

Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorlegen. Besondere Voraussetzungen dafür müssen nicht erfüllt sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14. November 2012 (Az.: 5 AZR 886/11).

Die Fristen, ab wann eine Krankmeldung vorgelegt werden muss, regelt § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Grundsätzlich ist ein erkrankter Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Im Ermessen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1. S. 3 EFZG jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher zu verlangen. Die Entscheidung darüber stehe allein im Ermessen des Arbeitgebers, urteilten die obersten deutschen Arbeitsrichter. Die Verkürzung der Frist müsse weder begründet werden, noch sei sie an besondere Voraussetzungen gebunden. Ein objektiver Anlass, wie zum Beispiel gehäufte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers zu Beginn oder Ende der Arbeitswoche, ist demnach nicht erforderlich.

Die Revision einer Redakteurin blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Klägerin hatte sich, nachdem ein von ihr gestellter Dienstreiseantrag abgelehnt worden war, am von ihr geplanten Reisetag krank gemeldet. Am darauffolgenden Tag erschien sie wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihr, künftig ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Klägerin verlangte den Widerruf dieser Weisung und blieb damit durch alle Instanzen erfolglos.

Die Frage, ob das Verlangen nach § 5 Abs. 1. S. 3 EFZG  an besondere Voraussetzungen gebunden ist, wurde von Fachleuten unterschiedlich beantwortet. Das BAG hat nun klargestellt, dass sich aus der gesetzlichen Regelung keine Einschränkungen des Rechts des Arbeitgebers ergeben, bereits am ersten Krankheitstag eines Arbeitnehmers ein Attest verlangen zu dürfen.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail.